Kein Elterngeld fuer Gutverdiener!
Bundesfamilienministerin von der Leyen: Kein Elterngeld fuer Gutverdiener! (?)
- Sozialleistungen grundsaetzlich nur bei finanzieller Überforderung der Familie -
Bei der aktuellen CDU-Debatte um eine verschaerfte familiaere Unterhaltspflicht hat sich nun auch die Bundesfamilieministerin eingeschaltet. Laut einem Sprecher des Ministeriums halte von der Leyen den Vorschlag fuer “sehr diskussionswuerdig”. Wenn jemand 300.000 Euro verdiene und keine eigenen Kinder habe, koenne man ueber eine solche Einstandspflicht fuer arbeitslose Eltern diskutieren. Bildungsministerin Annette Schavan sekundierte, dass es richtig sei, wenn gut verdienende Kinder fuer ihre beduerftigen Eltern mit eintraeten. “Staatliche Hilfe beginnt erst dort, wo der einzelne oder die Familie ueberfordert ist”.
Damit erinnern beide Damen daran, dass staatliche Sozialleistungen, nicht von zuvor eingezahlten Versicherungsbeitraegen abhaengen, sondern steuerfinanziert werden und deshalb in der Regel am Kriterium der Beduerftigkeit zu messen sind.
Ein Sachverhalt, der nicht nur fuer das - Hartz IV sein Dank - regierungsamtlich (von der durch eigene Beitraege gedeckten Versicherungs- zur Steuerleistung) umdefinierte Arbeitslosengeld gilt, sondern exakt auch fuer das beschlossene schwarz-rote Elterngeld. Auch hier sollen knappe staatliche Steuer(nicht Versicherungs)mittel an alle ausgeschuettet werden - unabhaengig von ihrer wirtschaftlichen Beduerftigkeit. Diese Missachtung des Subsidiaritaetsprinzips bei der Gewaehrung einer steuerfinanzierten Sozialleistung duerfte den Tatbestand der Verfassungswidrigkeit erfuellen. Darauf hatte bereits der Erfurter Verfassungsjurist Prof. Christian Seiler bei der Anhoerung im Bundestag zum Elterngeld in seiner fundierten Stellungnahme hingewiesen (HBF-Premium-Link, HPL).
Da nun auch die Bundesministerinnen von der Leyen und Schavan sich nun wieder des Subsidiaritaetsprinzips entsinnen, duerfte folgerichtig eine baldige Korrektur des Elterngeldgesetzes anstehen!(???)
Quelle:HBF-Meldung
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