Kein Anspruch auf Unterkunftskosten bei mietfreiem Zweitwohnsitz
Das Hessische LSG hat einen Anspruch auf Unterkunftskosten bei mietfreiem Zweitwohnsitz abgelehnt, wenn die Hilfebedüftigen die überwiegende Zeit an dem Zweitwohnsitz verbringen.
Grundsicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe stehen Hilfebedürftigen zu, die ihren “gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik” haben. Leben Hilfebedürftige nur sporadisch am Ort ihres ersten Wohnsitzes und verbringen die überwiegende Zeit an einem mietfreien Zweitwohnsitz, so stehen ihnen keine Leistungen für Kosten der Unterkunft zu.
Quelle: lsg-darmstadt.justiz.hessen.de
LSG Hessen L 7 AS 249/07 ER vom 08.10.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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