Kein Anspruch auf Nutzungsuntersagungen
Die Stadt Herdorf kann vom Landkreis Altenkirchen nicht verlangen, dass er die gewerbliche Nutzung auf dem Bahngelände im Bereich des Bahnhofs untersagt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In Herdorf existieren auf dem Gelände um den Bahnhof, das für Bahnzwecke gewidmet ist, seit Jahrzehnten verschiedene Betriebe. 1998 entwickelte die Stadt mit Hilfe des Landes Rheinland-Pfalz und der Deutschen Bahn AG im Rahmen einer Machbarkeitsstudie den Plan für eine ÖPNV-Anlage (Park & Ride) u. a. auf bisher gewidmetem Bahngelände. Seit 2001 führte sie deshalb Verhandlungen zum Erwerb der hierfür benötigten Grundstücke. Die Deutsche Bahn AG veräußerte die Grundstücke jedoch im Oktober 2007 an private Investoren. Bereits zuvor hatte die Stadt beim Landkreis einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die gewerbliche Nutzung auf dem Bahngelände gestellt, weil diese bahnfremde Nutzung nicht mit ihrem Recht auf Planungshoheit zu vereinbaren sei. Der Landkreis lehnte ein Einschreiten indes ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Stadt beim Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Die Ablehnung des geforderten bauaufsichtlichen Einschreitens, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden. Zwar ergebe sich aus den Mitwirkungsbefugnissen einer Gemeinde in baurechtlichen Genehmigungsverfahren das Recht der Stadt, dass der Landkreis ihren Antrag ermessensfehlerfrei bescheide. Jedoch seien Ermessensfehler vorliegend nicht zu erkennen. Dies gelte selbst dann, wenn die gewerblichen Nutzungen auf dem Bahngelände allesamt illegal wären. Vielmehr habe der Landkreis bei seiner Entscheidung maßgebend berücksichtigen dürfen, dass die Stadt die Nutzungen jahrzehntelang geduldet habe. Sie habe in der Vergangenheit selbst Nutzungs- und bauliche Änderungen nicht zum Anlass genommen, ein Vorgehen des Landkreises zu verlangen und wirtschaftliche Vorteile aus den gewerblichen Nutzungen gezogen, indem sie von den Betrieben Abgaben erhoben habe. Von daher könne sie nicht mehr verlangen, der Landkreis müsse nunmehr allein ihren Belangen Rechnung tragen.
Die Beteiligten können gegen die Entscheidung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. März 2008, 1 K 1276/07.KO
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