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Kauf von Wohneigentum schließt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht aus

Die Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen. Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus. Die Leistungen sollen ohne zeitraubende Prüfung der Ursache schnellstmöglich gewährt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. hierzu ausdrücklich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Rdnr. 28, zitiert nach juris; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 1 zu § 34; Conradis in LPK-SGB II, Rdnr. 1 zu § 34).

Der Kauf von Wohneigentum, zumal zu einem offensichtlich vertretbaren Preis, ist eine vernünftige Maßnahme der Alterssicherung, die nach Auffassung des Senats sozialadäquat ist und nicht zum Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II führen darf. Nicht zuletzt ist anerkannt, dass Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II auch in Gestalt der Schuldzinsen für angemessenes Wohneigentum zu tragen sind (hierzu etwa Beschluss des Senats vom 10. April 2007, L 5 B 149/07 AS ER), woraus deutlich wird, dass (hier ohne Zweifel gegebenes) angemessenes Wohneigentum die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht ausschließt.

Um sozialwidrige Ergebnisse zu vermeiden, bestimmt allerdings § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass eine Pflicht zum (nachträglichen) Ersatz der gewährten Leistungen für denjenigen besteht, der die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Weil von einem Verschulden der Antragsteller in diesem Sinne keine Rede sein und damit die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf der Grundlage von § 34 SGB II ausgeschlossen sein dürfte, hat die Frage, warum sie hilfebedürftig geworden sind, erst recht bei der Leistungsgewährung selbst außer Betracht zu bleiben. Orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fast inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 92 a BSHG (vgl. Urteil vom 23. September 1999, 5 C 22/99, BVerwGE 109, 331, Rdnr. 12, zitiert nach juris), die uneingeschränkt auf § 34 SGB II übertragen werden kann, gelten für die Beurteilung der schuldhaften Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit folgende Maßstäbe: Die Regelung in § 34 Abs. 1 SGB II enthält einen engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand. Es handelt sich um einen quasi-deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt. Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass das den Kostenersatzanspruch auslösende Verhalten nicht notwendig ein “rechtswidriges” im Sinne der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein muss. Das Erfordernis des “vorsätzlichen oder grob fahrlässigen” Verhaltens in 34 Abs. 1 SGB II ist vielmehr mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen objektiv “sozialwidrig” herbeigeführt sein müssen.

LSG Berlin L 5 B 410/07 AS ER vom 10.07.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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