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Kappung der Frist für den Beitritt von langjährig Selbständigen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist verfassungswidrig

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) wurde auch langjährig Selbständigen die Möglichkeit gegeben, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beizutreten, sofern sie bestimmte Vorversicherungszeiten aufzuweisen hatten.

Der entsprechende Antrag konnte nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden. Diese Möglichkeit wurde für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 1.1.2004 aufgenommen hatten, durch das SGB II Fortentwicklungsgesetz vom 20.7.2006 rückwirkend zum Ablauf des 31.5.2006 wieder gestrichen. Die Änderung wurde im Gesetzgebungsverfahren erstmals am 31.5.2006 zur Sprache gebracht und damit den Betroffenen ohne jede Vorankündigung und Reaktionsmöglichkeit eine ihnen eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit von einem Tag auf den anderen wieder genommen.

Diese Regelung verstößt nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz gegen Artikel 2 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstattlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Übergangsregelungen dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Sozialgericht angeschlossen hat, nur unter besonderen Anforderungen verkürzt werden. Mit solchen Regelungen verwirkliche der Gesetzgeber sein Konzept und schaffe einen besonderen Vertrauenstatbestand. Der Bürger dürfe davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sein Konzept für den Übergangszeitraum durchdacht und insbesondere künftige Entwicklungen, soweit sie vorhersehbar sind, berücksichtigt habe. Auf diese Regelungen stelle sich der Bürger ein. Der Gesetzgeber dürfe daher nicht beliebig sein Förderungsangebot zurücknehmen und sein Konzept nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten seien, falls die Übergangsregelung unverändert bestehen bleibe. Solche Nachteile seien der Gesetzesbegründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, so die Richter des Sozialgerichts (Beschluss vom 10.1.2007, Az.: S 9 AL 302/06).

Hinweis des Sozialtickers: Bundesrichter hält Bundestagsentscheidung für verfassungswidrig.

Der Bundessozialrichter Ulrich Wenner hält die jüngste Gesetzesänderung zu Lasten der langjährig Selbstständigen für nicht verfassungskonform. Der Bundesrichter stützt seine schwer wiegenden Verfassungsbedenken in einem ausführlichen Artikel für die neueste Ausgabe (Juni 2006) der vom Deutschen Gewerkschaftsbund herausgegebenen Zeitschrift “Soziale Sicherheit” auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu vergleichbaren rückwirkenden Gesetzesänderungen.

Zwar sei eine rückwirkende Änderung von Gesetzen zu Lasten der Betroffenen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, räumt Wenner ein. Doch wenn der Gesetzgeber Übergangsregelungen vor Ablauf der für den Übergang vorgesehenen Zeit beseitige, müsse “seine Regelung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz besonders strengen Anforderungen genügen”. Diesen Grundsatz hatte das Verfassungsgericht in einem Urteil vom 3. Februar 2004 (Aktenzeichen: 1 BvR 2491/97) selbst aufgestellt. Demnach darf eine Übergangsregelung nur dann nachträglich geändert werden, wenn ansonsten “schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten” seinen. Diese Voraussetzungen - etwa die massive Beeinträchtigung der finanziellen Stabilität der Arbeitslosenversicherung - sei aber hier “nicht erfüllt” , schreibt Wenner in der “Sozialen Sicherheit”.

Das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf die Nutzung der ursprünglichen gesetzlichen Frist sei daher verletzt worden. Nach Ansicht des Bundessozialrichters weist deshalb vieles darauf hin, dass die rückwirkende Beseitigung der Weiterversicherungsmöglichkeit für Personen, die schon vor dem 1. Januar 2004 selbstständig waren, nicht verfassungskonform ist.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 11. Januar 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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