Ist bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges erneut die 6- Monatsfrist für die Senkung der KdU zu gewähren?
SG Freiburg S 14 AS 5447/ 07 ER vom 08.11.2007
1. Bei dem Begriff der Unzumutbarkeit in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Gerichte voll überprüfbar ist, und dessen Bedeutung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln ist.
Die Ast standen von Mai bis September 2007 wegen des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit wegen der Aufnahme einer unbefristeten versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht im Leistungsbezug .
2. Die Dauer der Beschäftigung und die einzuräumende Übergangsfrist verhalten sich damit proportional zueinander.
Die Antragsteler standen wegen der Aufnahme der Beschäftigung für die Zeit von Mai bis September 2007, mithin für vier Monate, nicht im Leistungsbezug. In Anbetracht des vorangegangenen Leistungsbezugs und der lediglich viermonatigen Unterbrechung ist es ausreichend, wenn den Ast jetzt lediglich noch weitere vier Monate bis 05.01.2008 für einen Wohnungswechsel eingeräumt werden. Von der Regelübergangsfrist von sechs Monaten war daher entsprechend abzuweichen.
3. Zwar kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.08.2005 ( L 7 AS 2875/05 ER-B )).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Montag, 28. Januar 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




