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Interessante Rechtsprechungen zu Hartz IV

1. So urteilte das LSG NSB L 13 AS 40/07 ER vom 20.04.2007 , dass bei eheähnlichen Gemeinschaften der Partner zur Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen des eheähnlichen Partners durch Verwaltungsakt und Verwaltungszwang verpflichtet werden kann.

Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft verpflichtet, gegenüber dem Leistungsträger darüber Auskunft zu erteilen, inwiefern bei ihm Einkommen und Vermögen vorhanden sind, soweit es zur Durchführung der Aufgaben des SGB II erforderlich ist. Diese Regelung bietet die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des hier streitigen Verwaltungsaktes. Dabei hat der Senat auch keinerlei Bedenken, in dieser Norm eine ausreichend klare Ermächtigungsgrundlage zu erkennen, die nicht nur den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes im Auge hat, sondern darüber hinaus darauf abzielt, gegebenenfalls diesen mit den allgemeinen Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. dazu: Schoch, in: LPK – SGB II, 2. Auflage 2006, § 60 Rdn. 2).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

2. Das SG Duesseldorf S 23 AS 113/06 vom 27.03.2007 stellte fest, dass die Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für einen Nachttisch und einen Badezimmerschrank nicht übernahmefähig sein, auch wenn der Begriff der Erstausstattung nicht zu eng auszulegen sei.

Zwar darf der Begriff der Erstausstattung nicht zu eng ausgelegt werden, er deckt aber lediglich Bedarfe nach Wohnungsgegenständen ab, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dazu gehören Möbel wie Betten, Schränke, Tische, Stühle und Sofas sowie Einrichtungsgegenstände wie Lampen und Gardinen. Einem Nachttisch kommt diese essenzielle Bedeutung nicht zu. Er stellt lediglich eine Annehmlichkeit dar.

Sofern der Kläger zusätzlich die Übernahme der Kosten eines Badezimmerschranks beanspruchte, erachtet die Kammer auch diesen nicht als eine nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu gewährende Leistung. Auch der Badezimmerschrank besitzt nicht die für ein menschenwürdiges Wohnen essentielle Bedeutung beispielsweise eines Bettes.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

3. Das SG Stade S 17 AS 170/05 vom 30.01.2007 befaste sich mit der Frage, ob Tilgungsleistungen bei geschütztes Eigentum Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGBII sind, dies wurde verneint.

Die Tilgungsraten für einen Kredit zur Anschaffung von Wohneigentum sind grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient und es mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung grundsätzlich nicht vereinbar ist, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R – mit weiteren Nachweisen).

Teilweise wird in der Rechtssprechung bei Vorliegen einer besonderen Härte im Einzelfall ein Abweichen vom Grundsatz, dass Staatsleistungen nicht der Vermögensbildung dienen sollen, für möglich gehalten (vgl. Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16. Februar 2006 – S 8 AS 37/05 -; ähnlich Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2006 – L 7 AS 1/05-). Dies wird beispielsweise dann für denkbar gehalten, wenn der Betroffene bereits den ganz überwiegenden Teil der Verbindlichkeiten aus eigener Kraft abgelöst hat und zugleich aufgrund des Alters nicht mehr in der Lage sein wird, bei Besserung der wirtschaftlichen Lage neues Wohneigentum zu bilden.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

4. Das LSG Bayern L 7 AS 91/06 vom 29.09.2006 hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kosten der Unterkunft einer Bedarfsgemeinschaft, in welcher ein Auszubildender lebt, nach den Kopfanteilen aufzuteilen ist.

B 11b AS 55/06 R Kann bei der Bedarfsberechnung nach SGB 2 von der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl abgewichen werden, wenn das der Haushaltsgemeinschaft angehörende volljährige Kind aufgrund des Bezuges von Leistungen der Ausbildungsförderung vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB 2 betroffen ist?

Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 4. Mai 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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