Integrationshelfer muss geeignet und erforderlich für angemessene Schulbildung eines behinderten 8-Jährigen sein
Im Rahmen des Sozialhilferechts hat ein behinderter 8-Jähriger Anspruch auf Eingliederungshilfe durch die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer, der dem Antragsteller Hilfe zur Überwindung seiner motorischen und körperlichen Defizite auf dem Weg von seiner Wohnung zur Schule und zurück sowie bei allen schulischen Unternehmungen außerhalb des Schulgeländes gibt. Welche Schulbildung jeweils angemessen ist stellt die zuständige Schulbehörde nach dem jeweiligen Landesrecht fest. Die Zuweisung eines behinderten Kindes an eine Regelschule erfolgt erst dann, wenn ein solcher Helfer tatsächlich bewilligt und die angemessene Schulbildung damit sichergestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe zudem bereits entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kosten eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs in einer integrativen Regelklasse zu tragen habe, wenn die Hilfe für die integrative Beschulung nötig sei (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, Az. 5 C 20/04, Blätter 50 ff. der Akte des Sozialgerichts). Genauso sehe das auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht, welches zudem entschieden habe, dass es im Freistaat Sachsen keinen Anspruch auf einen Integrationshelfer gegenüber dem Schulträger gebe (SächsOVG, Beschl. v. 07.06.2002, Az. 4 BS 114/02, Blätter 42 ff. der Akte des Sozialgerichts). Außerdem habe das LSG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Schulbehörde, die statt einer sonst erforderlichen Sonderbeschulung eine integrative Unterrichtung an einer Regelschule erlaube, damit zugleich eingeschätzt habe, dass dies nur mit Hilfe eines Unterstützers, mithin eines Integrationshelfers, möglich sei (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2006, Az. L 23 B 1050/05 SO-ER, Blätter 11 ff. der Beschwerdeakte). Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts komme es nach der klaren Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII auf einsetzbares Vermögen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nicht bzw. nur insoweit an, als es um die Kosten für den Lebensunterhalt, nicht aber für einen Integrationshelfer gehe.
LSG Sachsen L 3 B 81/06 SO-ER vom 24.07.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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