Das Sozialtickerportal

Samstag, der 05. Juli 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Inhalt und Form eines Bewerbungsschreibens - Sanktion rechtswidrig

Wann gelten Bewerbungsversuche in ihrer Form als eine ablehnende Haltung des Bewerbers? Dieser Frage ging das LSG Berlin- Brandenburg nach, nachdem ein Erwerbsloser von seiner zuständigen Behörde sanktioniert wurde, weil diese ihm vorwarf, das sein Bewerbungsschreiben schon der formhalber erkennen ließ, dass der Erwerbslose die Bewerbung nicht ernst meinte. Was sagte das Landessozialgericht zu der Behauptung:

“Der Arbeitsuchende weigert sich auch dann, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. er nimmt eine angebotene Beschäftigung auch dann nicht an, wenn er sich in derart unangemessener Form bewirbt, dass diese Bewerbung einer Nichtbewerbung gleichzusetzen ist.”

So urteilte das Gericht:

Eine derartige Gleichsetzung eines Bewerbungsschreibens mit einer Nichtbewerbung ist dann gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein schon wegen seine objektiven Inhalts bzw. seiner Form von Arbeitgebern gemeinhin von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Inhalt oder die Form des Bewerbungsschreibens so abschreckend oder widersprüchlich sind, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont. Danach können Inhalt und Form des Bewerbungsschreibens vom 16. Juni 2005 nicht als eine “Nichtbewerbung” gewertet werden. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass es dem Arbeitsuchenden nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er sich - wie hier der Kläger - auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner Berufsbiografie beschränkt.

Das Bewerbungsschreiben enthält insgesamt keinen Gesichtspunkt oder Inhalt, der so abschreckend oder widersprüchlich wäre, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheiden müsste. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis des Klägers im Eingangssatz des Bewerbungsschreibens, wonach er ein Bild “zur Zeit leider nicht zur Hand” habe. Dieser - etwas flapsige - Hinweis vermag zwar als solcher und für sich genommen objektiv die Schlussfolgerung rechtfertigen, das Bewerbungsschreiben sei nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gefertigt worden. Nachteile für den Kläger lassen sich hieraus aber schon deshalb nicht herleiten, weil ein Bild des Bewerbers bei der Bewertung einer Bewerbung von vornherein keine Rolle spielen darf. Dies folgt bereits aus § 7 Abs. 1 i.V. mit § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897). Danach dürfen Beschäftigte, zu denen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis zählen, nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, d. h. etwa wegen Alters, benachteiligt werden.

LSG Berlin- Brandenburg L 18 AS 1191/06 vom 13.12.2006

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 6. März 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Aktuelle weitere Meldungen:


Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid