Als reine Mogelpackungen hat das Erwerbslosen Forum Deutschland die Ankündigung von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) bezeichnet, armen Familien mehr Unterstützung zukommen zulassen. Merkel verwies am Samstag in ihrem Video-Podcast auf das geplante Schulbedarfspaket von 100 Euro, das Kinder aus Hartz IV-Familien bis zur zehnten Klasse jeweils zu Schuljahresbeginn bekommen sollen.
“Wir wollen nicht, dass Eltern aus wirtschaftlichen Gründen an der Bildung ihrer Kinder sparen müssen”, so die CDU-Chefin.
Ebenso freue sie sich, dass die Leistungen für Familien ab dem 1. Januar 2009 verbessert würden. So wird das Kindergeld um zehn Euro für das erste und zweite Kind und um 16 Euro ab dem dritten Kind erhöht. Außerdem steigt der Kinderfreibetrag um knapp 200 auf 6.000 Euro pro Jahr.
Dazu sagte der Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland:

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Berlin: (hib/VOM) Die Energieversorgungsunternehmen sollen nach dem Willen der Linksfraktion verpflichtet werden, beim Strom Sozialtarife anzubieten. Wie es in einem Antrag (16/10510) heißt, sollen die Sozialtarife 50 Prozent des jeweils kostengünstigsten Tarifs jedes Anbieters ausmachen, um einkommensschwachen Haushalten sofort zu helfen. Darüber hinaus solle eine Sockelversorgung mit Strom kostenfrei gestellt werden, damit ein Stromverbrauch unterhalb des Durchschnittsverbrauchs deutlich kostengünstiger wird und so Anreize für einen sparsamen Umgang mit Energie gesetzt werden.

Zur Zusicherung einer Rentenangleichung für die Ostdeutschen durch die Bundeskanzlerin erklärt Irmingard Schewe-Gerigk, Parlamentarische Geschäftsführerin und rentenpolitische Sprecherin:
Lange hat die Kanzlerin eine Angleichung des Rentenwerts Ost abgelehnt. Spät kommt ihre Einsicht nun, aber sie kommt – zumindest als Wahlversprechen.
Achtzehn Jahre nach Vollendung der Deutschen Einheit brauchen die Menschen in Ostdeutschland eine verbindliche Perspektive für eine Rentenangleichung. Unterschiedliche Rentenwerte in Ost und West sind nicht mehr zu akzeptieren. Die Differenz zwischen den neuen und den alten Bundesländern liegt gegenwärtig bei rund 12 Prozent. Allerdings existiert eine Besserstellung durch eine Hochwertung der Löhne und Gehälter in den Neuen Ländern.

Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.
- ZK Art. 202, Art. 215 Abs. 1, Art. 215 Abs. 4
- RL 77/388/EWG Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2
- UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2
- Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07
- Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Januar 2007 4 K 301/06 VTa,Z,EU
Gründe:
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Mai 2005 wurden in einem PKW mehrere Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Beifahrer gab an, die Zigaretten zusammen mit zwei polnischen Staatsangehörigen –darunter der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)–, die sich in einem anderen PKW auf einem Parkplatz aufhielten, von Polen nach Deutschland geschmuggelt zu haben. Bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung auch dieses PKW wurden weitere unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden.
Mit Steuerbescheid vom … setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt –HZA–) für die aufgefundene Menge Zigaretten die Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben weiteren Personen fest.
Volltext und Quelle: Bundesfinanzhof
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom Dezember 2007 zurückgewiesen, mit dem die Klage eines Grundstückeigentümers gegen die vom Bergamt einer Kiesabbaufirma erteilte Genehmigung zum Abbau von Gold und Kies auf seinem Grundstück abgewiesen worden war.
Der Kläger ist Eigentümer eines zuletzt landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Gemarkung Jockgrim. Eine 500 qm große Fläche soll aufgrund einer bergrechtlichen Grundabtretung durch die beigeladene Firma zum Abbau des Bodenschatzes Gold und damit verbunden für den Kiesabbau in Anspruch genommen werden. Hiergegen wendet sich der Kläger. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die im Bundesberggesetz geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer bergrechtlichen Grundabtretung erfüllt seien. Insbesondere werde der Goldabbau aufgrund wirksamer Betriebspläne durchgeführt und entspreche einer technisch und wirtschaftlich angemessenen Betriebsführung. Die von der Beigeladenen angebotenen Entschädigungsleistungen seien ausreichend. Dabei müsse der Wert des Bodenschatzes Gold außer Betracht bleiben, da dieser als sog. bergfreier Bodenschatz nicht dem Grundeigentümer zustehe.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 10. April 2008 als unzulässig verworfen worden (Az.: B 12 R 6/07 B).
- Vorinstanz: S 5 RA 325/04 – Sozialgericht Oldenburg
Normen: § 1 Satz 1 SGB VI, § 7 Abs. 1 SGB IV
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV kann bei einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem Ausnahmefall fehlen, in dem dieser aus seinem Privatvermögen Sicherheiten zugunsten der Gläubiger der GmbH in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro bestellt hat und in dem das Verhältnis zu den GmbH-Gesellschaftern nicht nur durch besondere Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus durch eine objektivierbare besonders ausgeprägte Dominanz des Geschäftsführers gekennzeichnet ist.
Quelle, Entscheidung und Volltext: Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2007 – L 2 R 35/06
Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.
Die Beklagte hatte für die Zeit von April 1991 bis März 2006 vom Kläger ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei gemietet. In dem Formularmietvertrag war u. a. folgendes vereinbart:
§ 13 Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.
2. …
3.1. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens
- alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und
- alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen
- die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.”
