In manchen Fällen Ungleichbehandlung zulässig
Es ist zulässig, wenn der Arbeitgeber am Jahresende lediglich den Mitarbeitern eine freiwillige Gratifikationszahlung gewährt, die Monate zuvor untertarifliche neue Arbeitsbedingungen akzeptiert haben. Denn der Arbeitgeber darf die Betriebstreue dieser Mitarbeiter besonders fördern und mit der Sonderzahlung einen teilweisen Ausgleich der entstandenen unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herbeiführen.
Quelle: DGB, sowie Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12. März 2008 - 4 Sa 172/07
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