Ich-AG – Existenzgründungszuschuss nach § 421 SGB III
Die Zugangsvoraussetzungen für die Gründung einer „Ich-AG“, um sich selbstständig zu machen, sollen weiter verschärft werden. Die Agentur für Arbeit weist dabei auf Änderungen beim Ich-AG-Geld und Überbrückungsgeld hin. Mit diesen beiden Mitteln förderte die Agentur in der Vergangenheit Existenzgründer. Damit ist zum 1. Juli 2006 Schluss. Dann soll das Ich-AG Geld mit der Existenzgründerleistung zusammengeführt werden. Welche genauen Regelungen für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit dann gelten werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Der Beschluss dazu muss von der Bundesregierung kommen.Wer bis zum 30. Juni 2006 eine Ich-AG gründet, kann noch die bis zu dreijährige Förderung erhalten. Anträge auf Gewährung des Existenzgründungszuschusses für die Ich-AG müssen allerdings bis zum 30. Juni 2006 bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Auch das Überbrückungsgeld kann noch bis zum 30. Juni 2006 in unveränderter Form beantragt werden.Für beide Leistungen gilt: Die Förderung muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Existenzgründungs- Zuschuss wird maximal drei Jahre gezahlt und muss jedes Jahr neu bewilligt werden. Die Höhe des Zuschusses ist degressiv gestaffelt und reduziert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres (erstes Jahr 600 Euro monatlich, zweites Jahr 360 Euro monatlich und drittes Jahr 240 Euro monatlich).
Seit November 2004 müssen Arbeitslose, die sich mit einem Existenzgründungszuschuss vom Arbeitsamt selbstständig machen wollen, einen Geschäftsplan vorlegen und dazu auch die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ (z.B. IHK, Handwerkskammer, Bank, Steuerberater oder Berufsverband) einholen.
Seit November 2004 müssen Arbeitslose, die sich mit einem Existenzgründungszuschuss vom Arbeitsamt selbstständig machen wollen, einen Geschäftsplan vorlegen und dazu auch die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ (z.B. IHK, Handwerkskammer, Bank, Steuerberater oder Berufsverband) einholen.Im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung hatte die Bundesagentur für Arbeit bereits Anfang September verlautbaren lassen, dass sie ab sofort die Anträge auf Existenzgründungszuschuss selbst umfassender prüfen wolle. Dazu sollten Arbeitslose eine Kurzdarstellung ihrer Geschäftsidee, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorlegen. Ergäben sich bei der Prüfung der Angaben „erhebliche Zweifel“ an der Realisierbarkeit der Pläne zur hauptberuflichen Selbstständigkeit, so werde der Existenzgründungszuschuss zunächst nicht für ein ganzes Jahr bewilligt.
Und nach Ablauf des Förderzeitraums, bei der Entscheidung über ein zweites bzw. drittes Förderjahr, solle nun auch geprüft werden, ob überhaupt eine Geschäftstätigkeit vorgelegen habe. Betroffene hätten dies z.B. anhand ihrer Unterlagen über Geschäftskontakte, Einnahme- und Ausgabeübersichten oder Werbeausgaben nachzuweisen, so die Bundesagentur.
Die “Förderbeträge” der Bundesagentur im
* 1. Jahr 600,- €
* 2. Jahr 360,- €
* 3. Jahr 240,- €
Rentenversicherungspflicht:
* im Prinzip 230,-€, oder – auf Antrag (LVA, BfA) – 19,5 % des realen Zuverdienstes,
* bis 400,-€ Monatseinkommen = 80 € Mindestbeitrag.
Kranken- u. Pflegeversicherung:
* ungefähr 160,- - 220,- € (je nach Krankenversicherung).
Voraussetzungen:
* Bezug von Arbeitslosenunterstützung
* Steuernummer des Finanzamtes
* Gewerbeanmeldung beim kommunalen Ordnungsamt (25,- € – nicht erforderlich für freie Berufe, z.B. Architekt, beim Finanzamt nachfragen)
Das Arbeitsamt verlangt:
* Gewinn- und Verlustrechnung für 4 Jahre (Mut zur Fiktion!)
* Konzept bzw. „Business - Plan“ (Preise, Markteinschätzung, mögliche Kunden)
* Umsatzplan
* Bescheinigung einer fachkundigen Stelle (Handwerkskammer, IHK, Bank, Steuerberater oder Fachverband)
* Steuer- Nr.
* ggfs. Gewerbeschein
Das Arbeitsamt prüft nach 10 – 11 Monaten:
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Bei vorherigem Arbeitslosengeld-Bezug muss das Arbeitsamt den Existenzgründungszuschuss bewilligen.Bei vorherigem ALG II-Bezug gibt es keinen Existenzgründungszuschuss,
sondern nur ein „Einstiegsgeld“ gemäß § 29 SGB II in Höhe von 217 € – und auch das nur als „Kann-Leistung“ .Wer eine “Ich-AG” betreibt, darf
- Arbeitnehmer/Innen zu beschäftigen („Einstellungszuschuss“ beantragen).
- sich mit anderen Existenzgründern zu einer „Wir-Gesellschaft“ zusammenschließen (jeder hat eine Verdiensthöchstgrenze von 25. 000 €).
- neben der „Ich-AG“ gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben – dann ist keine gesonderte Krankenversicherung nötig.
Kein Verbrauch von ALG - Ansprüchen während der “Ich-AG”:
Widereinstieg in den unverbrauchten Anspruch nach ihrem Ende, wenn seit Entstehen des alten ALG - Anspruchs (= 1. Tag der Arbeitslosigkeit) noch keine 4 Jahre verstrichen sind.
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