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Höhe des Elterngeldes von vorherigem Einkommen abhängig

Bild: © M.Kinder für SozialtickerElterngeld kann nur für tatsächlich erzieltes, nicht aber für ein gedachtes, wegen der Betreuung eines älteren Kindes ausgefallenes Einkommen beansprucht werden.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen von Klägerinnen aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis. Sie argumentierten, das wegen der Betreuung des 1. Kindes während der Elternzeit ausgefallene Einkommen müsse durch das vor dessen Geburt im ungekündigten Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen ersetzt werden. Die gesetzliche Regelung, nur das tatsächlich in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des 2. Kindes erzielte Einkommen zugrunde zu legen, missachte den mit der Einführung des Elterngeldes verfolgten familienfördernden Zweck und verstoße zudem gegen das Grundgesetz.

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass der Gesetzgeber beim Wechsel von der vorher geltenden Erziehungsgeldgewährung, die abhängig von einer bestimmten Höhe des Familieneinkommens war, auf die seit dem 01.01.2007 eingeführte Elterngeldregelung frei gewesen sei, dies vom tatsächlich erzielten und nicht vom ausgefallenen, vorherigen Einkommen abhängig zu machen.

Im Rahmen einer zusätzlichen, von Grundbedürfnissen des Kindes bzw. der Familie unabhängigen familienfördernden Leistung habe der Gesetzgeber, ohne hierdurch gegen den Gleichheitssatz oder den Schutz- und Förderungegedanken von Ehe und Familie des Grundgesetzes zu verstoßen, auf das vor der Geburt des 2. Kindes tatsächlich erzielte Einkommen abstellen dürfen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, Urteile vom 28.07.2008, Az.: S 11 EG 28/07 / S 11 EG 41/07

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2 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von Reini am Montag, 4.8.2008.

Hallo,

wir sind vom gleichen Fall betroffen und stehen jetzt vor der Ablehnung des Widerspruchbescheids. Der nächste Schritt wäre die Klage vor dem Sozialgericht.
Unsere Frage: Wird in o.g. Verfahren Berufung eingelegt? Würde dieser dann als Musterprozess Auswirkungen auf unser Verfahren haben? Kann man sich daran anschließen?
Ist die Klageschrift frei zugänglich? Damit würden wir uns um einiges leichter tun.
Über Antworten wären wir sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüssen

Reini


2. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 5.8.2008.

Wird in o.g. Verfahren Berufung eingelegt? Würde dieser dann als Musterprozess Auswirkungen auf unser Verfahren haben? Kann man sich daran anschließen?

Die Antwort können Sie nur beim zuständigen Gericht bekommen .

Kontakt : Sozialgericht Dortmund, Urteile vom 28.07.2008, Az.: S 11 EG 28/07 / S 11 EG 41/07


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