Höchstens 40 Schwäne auf Versorgungsstation
Der Umwelt- und Katastrophenschutzverein Trier darf auf seiner Versorgungsstation ab 15. August 2008 nur noch 40 hilfsbedürftige Schwäne halten. Bis dahin sind alle dort noch untergebrachten gesunden und in Freiheit lebensfähigen Tiere auszuwildern. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.
Der Umwelt- und Katastrophenschutzverein Trier betreibt ehrenamtlich eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne. Bei Ortsbesichtigungen im Jahr 2007 wurde eine Belegung der Einrichtung mit bis zu 56 zum Teil gesunden Tieren festgestellt.
Die Stadt Trier forderte den Verein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. auf, die Schwäne umgehend nach ihrer Genesung wieder auszuwildern und künftig nur noch maximal 15 Tiere gleichzeitig zu halten. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs überwiegend abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Vereins weitgehend statt.
Bei der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung sei es gerechtfertigt, dem Verein vorläufig die Unterbringung von höchstens 40 hilfsbedürftigen Schwänen auf seiner Versorgungsstation zu erlauben. Allerdings müssten die gesunden Tiere ausgewildert werden. Durch die Haltung von maximal 40 Schwänen sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Tierschutzes nicht zu befürchten. Dies folge aus den positiven Beurteilungen des ehrenamtlichen Einsatzes des Vereins durch das Umweltministerium sowie dem Zweck der Einrichtung. Sie diene der kurzzeitigen Pflege kranker oder verletzter Tiere. Darüber hinaus fehlten anderweitige Kapazitäten zur Unterbringung, so dass möglicherweise künftig hilfsbedürftige Tiere nicht angemessen versorgt werden könnten.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 6. Mai 2008, Aktenzeichen: 7 B 10271/08.OVG
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