Hin und Her der Behörden kann Arbeitslosengeld retten
Widersprüchliche Rechtsbelehrungen sind unwirksam.
Wenn die Agentur für Arbeit Arbeitslosen bestimmte Pflichten auferlegt, muss sie unzweideutig über die Folgen einer Weigerung informieren. Nach einem widersprüchlichen Hin und Her greift dagegen gar keine der angedrohten Sanktionen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil.
Az: B 7a AL 26/05 R
In dem entschiedenen Fall hatte die Behörde einen arbeitslosen Diplomingenieur zur Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung aufgefordert. In der Rechtsfolgenbelehrung des Briefes hieß es, die Zahlung der damaligen Arbeitslosenhilfe werde durch eine so genannte Sperrfrist für mehrere Wochen unterbrochen, wenn er nicht teilnehme. Am nächsten Tag erhielt der Diplomingenieur einen weiteren Brief, mit dem das damalige Arbeitsamt stärkere Eigenbemühungen verlangte, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu gehöre auch die Weiterbildung. Ohne solche Bemühungen drohe ein völliger Entzug der Leistungen. Der Diplomingenieur nahm trotzdem an der Weiterbildung nicht teil. Daraufhin wurde seine Arbeitslosenhilfe für zwölf Wochen gesperrt.
Doch der Mann bekommt das Geld nachgezahlt. Denn er wurde nicht rechtswirksam auf die Folgen seiner Weigerung hingewiesen, urteilte das BSG. Eine Rechtsfolgenbelehrung sei nur wirksam, wenn sie “dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung ergeben”. Hier sei aber auch für einen “verständigen Adressaten” nicht mehr erkennbar gewesen, was nun gelte.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Bundessozialgericht
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