Hilfebedürftiger hat Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine bei behördlich veranlasstem Umzug zu leistende Mietkaution
Ist ein Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst und kann ohne die Zusicherung der Kostenübernahme für die Leistung der Mietkaution eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden, so kann sich materiell-rechtlich ein Fall der Ermessensreduzierung ergeben, bei dem die Behörde verpflichtet ist, die Zusicherung als Verwaltungsakt zu gewähren. Dabei richtet sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen an dem Tag, an dem er die Zusicherung beantragt.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2006, Az. L 25 B 119/06 AS ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis:Ab 01.04.2006 können Mietkautionen nur noch als Darlehen erbracht werden.
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