Hilfebeduerftige Schwangere haben eigenen Anspruch auf ALG 2
LSG Hamburg L 5 B 21/08 ER AS vom 28.01.2008
1. Wenn Partner noch nicht länger als ein Jahr zusammenleben, ist im Regelfall nicht vom Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II auszugehen(LSG Hamburg mit Beschluss vom 8. Februar 2007 , L 5 B 21/07 ER AS, EuG 2007, 276) .
2. Auch kann die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II – Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese bereits bei Bestehen einer Schwangerschaft eingreift, da dies in klarem Widerspruch zum Wortlaut der Norm stünde.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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