Heizölkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen
So urteilte das Landessozialgericht Bayern Az.: L 7 AS 3/05 am 17.03.2006 wie folgt:
1. Gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Im Falle des Klägers bedingt eine sinnvolle und wirtschaftliche Beheizung der Wohnung eine Befüllung des Heizöltankes mit einer größeren Menge, die jedenfalls das Beheizen der Wohnung über mehrere Monate ermöglicht. Die monatliche Beschaffung des für den jeweiligen Monat benötigten Heizöls ist unwirtschaftlich, da sie gegenüber einer vorratsweisen Beschaffung des Brennmaterials zu Mehrkosten führt.
2. Dass § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II generell eine pauschale Abgeltung auch der Heizkosten vorsieht, ist nicht zu folgen.
Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, der von den “tatsächlichen Aufwendungen” spricht. Dies wird bekräftigt durch einen Vergleich mit § 29 Abs.3 SGB XII. Diese Vorschrift regelt in Satz 1, dass die Leistungen für die Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Nach Satz 2 können die Leistungen durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Gemäß Satz 3 sind bei der Bemessung der Pauschale die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Somit geht auch die Regelung in § 29 Abs.3 SGB XII von der Übernahme der tatsächlichen Kosten aus und sieht lediglich die Möglichkeit einer Pauschalierung vor, wobei allerdings unter anderem “die vorhandenen Heizmöglichkeiten” zu berücksichtigen sind. Letzteres bedeutet für den Bereich des SGB XII, dass in dem Fall, dass nur eine Brennstoffbevorratung sinnvoll ist, eine Pauschalierung nicht ermessensgerecht ist.
Somit zeigt dieser Vergleich, dass nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II eine Pauschalierung der Heizkosten , in dem die Beschaffung einer größeren Menge erforderlich ist, nicht rechtmäßig ist.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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