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Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten

Bild: Sozialticker e.V. - Urteile und EntscheidungenSG Dortmund S 32 AS 114/07 vom 19.11.2007

Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten .

Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II solange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese auf Grund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage waren, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 32 AS 114/07

Herausgeber: pressestell - sgdo.nrw

Zitat:

Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nämlich als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung/§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung. Zwar bezieht sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Unterkunftskosten. Sie ist zur Schließung einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke aber entsprechend für die Heizkosten anzuwenden (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006 - S 33 S AS 375/05; SG Dortmund, Urteil vom 26.06.2007 -S 32 AS 325/06; Berlit in: LPK - SGB II, 2. Auflage – 2006, § 22 SGB II Rn. 68).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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