Heizkosten
Heizkosten sind immer wieder ein beliebtes Reizthema zwischen Leistungsempfängers und den Ämtern. Lesen Sie wie das SG Duisburg am 03.08.2006 in seinem Urteil S 27 AS 326/05 entschieden hat:
- 1. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Da die notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl Faktoren abhängen und die notwendigen Kosten daher bei gleichem Heizverhalten erheblich voneinander abweichen können, sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt .
- 2. Bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Heizkosten, die von einer Vielzahl Faktoren abhängt, müssen einerseits die Heizkosten den Verhältnissen des Einzelfalles entsprechen bzw diese berücksichtigen, andererseits kann auf eine gewisse Pauschalierung der Hilfeleistung nicht verzichtet werden. Im Einzelfall ist auf die Beschaffenheit der Wohnung, den Zustand und das Alter der Heizanlage und des Wohngebäudes, den Gesundheitszustand des Hilfebedürftigen und weitere Faktoren abzustellen .
Auch ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass gerade erwerbslose Hilfebedürftige aufgrund der Erwerbslosigkeit häufig gezwungen sein werden, eine gegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt deutlich längere Zeitspanne in der Wohnung zu verbringen und damit auf angemessene Raumtemperaturen angewiesen sind (Eicher/Spellbrink aaO). Quadratmeterbezogene Richtwerte können danach nur einen Anhaltspunkt geben, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls zu überprüfen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.05.2006, L 20 B 84/06 AS ER ) . - 3. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erdölpreissteigerungen und der Kopplung der Gaspreise an die Ölpreise hält das Gericht einen Aufschlag von ¼ für angemessen, so dass sich daraus grundsätzlich angemessene Heizkosten von 1,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche ohne weitere Besonderheiten des Einzelfalles ergeben.
- 4. Erwerbslose können nach Meinung des gerichts einen Anspruch auf 5% höhere Heizkosten geltend machen, da sie sich in der regel länger in der Wohnung aufhalten.
- 5. Bewohnt der Erwerbslose eine Unterkunft mit ungünstiger Ausrichtung, hier in diesem Fall eine Nord-/Ostlage , hält das Gericht einen Zuschlag von 10 % zu den Heizkosten für angemessen.
SG Duisburg S 27 AS 326/05 vom 03.08.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis des Sozialtickers: SG Duisburg, Beschluss vom 02.10.2007, Az. S 10 AS 136/07 ER
Sozialleistungsträger sind zur Übernahme angemessener Heizkostennachzahlungen verpflichtet.
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