Heimplatz - Kinder haften für ihre Eltern
Eine Unterbringung der Eltern im Heim ist sehr teuer und kostenaufwändig. Desweiteren bleiben oftmals auch Versorgungslücken. Dann ist es so, dass das Sozialamt zunächst den Differenzbetrag vorstreckt. Weil Kinder laut Gesetz zur Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern verpflichtet sind, darf sich das Sozialamt deshalb von den Kindern die entstandenen Kosten zurückholen. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die Kinder immer finanziell herangezogen werden können. Das Einkommen der Kinder sowie das Vermögen ( = im Laufe der Zeit angespartes Geld ) sind dafür ganz entscheidend.
Grundsätzlich aber gilt folgendes:
Für den Unterhalt der Eltern muss jeder von seinem Einkommen nur so viel aufwenden, wie dies auch wirklich zumutbar ist.
Das bedeutet, dass es Freibeträge gibt.
Beispielsweise darf ein Alleinstehender 1400 Euro bzw. Verheiratete 2450 Euro vom Nettoeinkommen behalten. Wenn Kinder da sind, darf der Familie noch mehr freies Geld zur Verfügung stehen.
Zurückgreifen kann das Sozialamt aber unter Umständen auf das Vermögen. Hier ist aber zu beachten, dass es das so genannte Schonvermögen gibt. Als Schonvermögen werden Vermögenswerte gezählt, die unantastbar für das Sozialamt sind.
Dazu gehören beispielsweise:
- - das eigene - aber selbst genutzte Haus
- - das Auto - eines darf jede Familie besitzen
- - die Altersvorsorge ( z.B. Riesterrente )
Zu beachten ist aber noch:
Das Haus zählt nicht mehr zum Schonvermögen, wenn die Eltern den Kindern das Haus schon geschenkt haben, um die Erbschaftssteuer später einzusparen, dann kann in diesem Fall unter Umständen diese Schenkung vom Sozialamt wieder rückgängig gemacht werden.
Wenn eine Verarmung der Eltern selbst vorliegt, können die Eltern die verschenkte Immobilie sogar innerhalb von 10 Jahren zurückfordern bzw. auch stellvertretend - das Sozialamt.
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: Freitag, 11. Mai 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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