Hausbesuche - was man dazu wissen muss
Immer wieder ist das Thema Hausbesuche Bestandteil heftiger Diskussionen zwischen Leistungsempfänger und Behörden.
Was sagt denn die offizielle Durchführungsverordnung der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema:
Durchführungsverordnung zu § 51 Abs. 2 Hausbesuche
(3) Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat der Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist er zu belehren.
In den Schutzbereich des Artikel 13 Grundgesetz fallen in eingeschränktem Umfang auch Betriebs- und Geschäftsräume, insbesondere soweit diese nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich kann daher auch hier nicht gegen den Willen des Betriebsinhabers ein Zutritt erfolgen; dies gilt auch dann, wenn ein nach § 64 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 319 Abs. 1 S. 1 SGB III verlangter Zutritt verweigert wird.
Im Regelfall ist ein Hausbesuch in Geschäfts- oder Betriebsräumen eines Hilfebedürftigen jedoch schon deshalb nicht erforderlich und somit ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen, die gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I auch die Vorlage entsprechender Beweisurkunden umfassen. Soweit diesbezüglich Hindernisse bei der Sachverhaltsaufklärung bestehen, sind unmittelbar die Folgen des § 66 Abs. 1 SGB I zu prüfen.
(4) Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen, da für Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 SGB I besteht. Es ist allenfalls möglich, die beantragte Leistung abzulehnen, wenn der Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann.
Startseite - Veröffentlicht am: 28. November 2006 um 14:10 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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