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Hartz IV - Hausbesuch von Amts wegen

Kein Hausbesuch (Kontrollbesuch) ohne Verdacht - Grundregeln für Kontrollen bei Arbeitslosengeld II Empfängern.

Sozialdetektive, Betrugsbekämpfer oder schlicht Schnüffler - die Berufsbezeichnung für “Außendienstmitarbeiter zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch” der Hartz-4-Arbeitsgemeinschaften fällt je nach Standpunkt unterschiedlich aus. Durch das geltende “Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende” (Fortentwicklungsgesetz) sollen alle Behörden die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zuständig sind, bei Verdachtsfällen von Leistungsmissbrauch, durch einen “Hausbesuch” beim Leistungsempfänger nachgehen.

Zweck-Wohngemeinschaft oder eheähnliche Beziehung?

In der Praxis dienen Kontrollen vor Ort häufig nur dazu, Angaben der Arbeitslosengeld II Bezieher zu Bedarfsgemeinschaften zu überprüfen. Dabei geht es beispielsweise darum, ob Antragsteller tatsächlich allein in ihrer Wohnung leben oder nicht vielleicht doch zusammen mit einem unterhaltspflichtigen Partner. Häufig soll auch geprüft werden, ob die vom Antragsteller angegebene Zweck-Wohngemeinschaft nicht längst schon zu einer eheähnlichen Beziehung geworden ist.

Kontrollen im Grundgesetz-Grenzbereich

Rechtlich sind Kontrollbesuche höchst umstritten. Da das Grundgesetz jedem Menschen den Schutz der Privatsphäre (Artikel 1 und 2) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) garantiert, sind Wohnungskontrollen von Außendienstmitarbeitern ohne Zustimmung des Hilfsempfängers ausgeschlossen. Das Fortentwicklungsgesetz schreibt Arbeitslosengeld II Beziehern jedoch vor, dass sie im Zweifelsfall das Nicht-Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft beweisen müssen (Beweislastumkehr). Wollen sie keine Leistungskürzungen riskieren, bleibt daher oft keine Alternative zur Genehmigung des Kontrollbesuchs. Damit jedoch wird der Schutz durch das Grundgesetz nach Ansicht vieler Kritiker faktisch eingeschränkt.

Routinekontrollen sind nicht zulässig

Bis es zu einer höchstrichterlichen Klärung des Streits um die Beweislastumkehr und Kontrollbefugnisse der Arbeitslosengeld 2-Behörden kommt, dürfte noch einige Zeit vergehen. Daher sind Betroffene gut beraten, wenn sie sich an zwei Grundregeln halten: Erstens sind Hausbesuche nur mit vorheriger Anmeldung zulässig, und zweitens müssen die Kontrolleure einem konkreten Verdacht nachgehen. Reine “Routinekontrollen” sind jedenfalls nicht zulässig. Das stellte unter anderem das Hessische Landessozialgericht klar (Aktenzeichen: L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER).

Nachbarschaftsbesuche sind tabu

Sind die Außendienstmitarbeiter in der Wohnung, dürfen sie sich längst nicht alles ansehen. So kann nach Ansicht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein der Inhalt eines Schrankes nur dann inspiziert werden, wenn der Wohnungsbewohner das erlaubt hat (Weitere Hinweise zu Hausbesuchen unter www.datenschutzzentrum.de ).

Tabu sind auch Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Arbeitslosen. So dürfen Außendienstmitarbeiter keine Nachbarn, Postboten oder sonstige dritte Personen zu den Lebensumständen des Antragstellers ohne dessen Zustimmung befragen (Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7. Dezember 2005, AZ: S 35 AS 343/05 ER).

Weitere Informationen über Hausbesuche oder Kontrollbesuche: Hausbesuch

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: 13. April 2008 um 11:59 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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