Hartz IV Zweitstudium
Kein Anspruch eines FH-Studenten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn sein Zweitstudium nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Liegen die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG eines Studenten für ein weiteres Studium an einer FH nicht vor, da er die Entscheidung zur Aufnahme des Studienganges nicht innerhalb der vom Gesetzgeber maximal eingeräumten drei Semester getroffen hat, hat er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Leistungsausschluss für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde förderungsfähig ist, bezweckt, keine Ausbildungsförderung auf einer “zweiten Ebene” über die Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden zu gewähren, sondern diese abschließend im BAföG bzw. dem SGB-III zu regeln.
Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az. L 7 AS 635/05 ER
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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