Hartz IV: Zur Zumutbarkeit eines von der Arge angeordneten Umzuges
LSG Berlin L 28 B 2089/07 AS ER vom 15.12.2007
- 1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II muss dem Hilfebedürftigen ein Wohnungswechsel indes möglich und zumutbar sein. Ob ein solcher Fall hier gegeben ist, kann der Senat in diesem Verfahren nicht abschließend beurteilen. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit umgehender und nachzuweisender Kostensenkungsbemühungen in der Regel anzunehmen.
- 2.
Allein die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen machen einen Umzug nicht unzumutbar; es muss sich um eine vom Durchschnitt abweichend besondere Belastungssituation handeln, wie Gebrechlichkeit oder eine aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 59 m. w. Nachw.) - 3. Nach Auffassung der sie behandelnden Ärztin ist die Antragstellerin zu 1) wegen ihrer seelischen und körperlichen Erkrankungen nicht in der Lage einen Umzug zu bewältigen. Ein Umzug würde ihren Gesundheitszustand gefährden. Zur Klärung dieses geltend gemachten gesundheitsbedingten Umzugshindernisses ist gegebenenfalls eine im Widerspruchsverfahren durchzuführende amtsärztliche oder im Bestreitensfalle eine im Hauptsacheverfahren durchzuführende gutachterliche Klärung herbeizuführen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis in eigener Sache : Im Rahmen des § 20 SGB X ist die Arge zu einer amtsärztl. Untersuchung zu verpflichten , wenn der Antragsteller sich auf krankheitsbedingte Umzugshindernisse beruft ( LSG NW v. 24.08.2005 - L 19 B 28/05 AS ER ).
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