Hartz IV - Zum Umfang der Mitwirkungspflichten
Kommt ein ALG II Empfänger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Leistungsträgers, zu einem amtsärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nach, so kann das Arbeitslosengeld II auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 SGB II abgesenkt werden. Hier war der Hilfebedürftige jedoch zur ärztlichen Untersuchung erschienen, so war er nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe auch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Verweigert der Hilfebedürftige im Anschluss daran die ärztliche Untersuchung, so kann dieses Verhalten nicht nach § 31 SGB II sanktioniert werden, sondern gegebenfalls nach § 66 SGB I (Berlit in : LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 76 ) . Das setzt jedoch voraus , dass der Hilfeempfänger auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 SGB I belehrt wurde , desweiteren müsste ihm nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe eine Nachfrist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht eingeräumt werden .
- SG Karlsruhe vom 07.05.2007, - S 5 AS 5956/06 -
- LSG Baden-Württemberg - L 3 AS 2535/07- NZB
Zur Mitwirkungspflicht bei einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Umzugsfähigkeit eines Behinderten
- SG Lüneburg S 25 AS 55/06 vom 29.08.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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