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Hartz IV Zinseinkünfte

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.LSG Baden- Wuerttemberg L 8 AS 1219/07 vom 26.10.2007

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFG) sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gut geschrieben werden (BFH 10.07.2001 - VIII R 35/00 - BFHE 196, 112, m.w.N.).

Die Zinserträge sind als einmalige Einnahme zu behandeln, absetzungsfähig ist die Versicherungspauschale für Beiträge zur privaten Versicherung in Höhe von 30 EUR sowie die KFZ-Haftpflicht ( Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13.07.2007 - L 8 AS 3339/06) wie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 ) .

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 AS 325/06 ER -). Diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.

Arbeitslosengeld II-Empfänger - Einkünfte aus Kapitalvermögen melden.

Quelle: Arbeitsagentur.de

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: 22. November 2007 um 12:10 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1. ... Kommentar von Heinrich am Donnerstag, 6.11.2008.

Anfrage zu Hartz IV Zinseinkünfte
Was heißt “…soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist” ?
Mein Beispiel: Die ARGE verlangt Alg2 für erhaltene Dividende für das Jahr 2006 zurück, teilt diese nicht auf 12 Monate auf, sondern setzt den vollen Betrag für den Monat des Zuflusses an und setzt nur ab, die 30 € Versicherunspauschale für den Monat und 1/12tel des Kfz-Haftpflichtbeitrages und die Depotkosten für das ganze Jahr 2006.


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