Hartz IV Zinseinkünfte
LSG Baden- Wuerttemberg L 8 AS 1219/07 vom 26.10.2007
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFG) sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gut geschrieben werden (BFH 10.07.2001 - VIII R 35/00 - BFHE 196, 112, m.w.N.).
Die Zinserträge sind als einmalige Einnahme zu behandeln, absetzungsfähig ist die Versicherungspauschale für Beiträge zur privaten Versicherung in Höhe von 30 EUR sowie die KFZ-Haftpflicht ( Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13.07.2007 - L 8 AS 3339/06) wie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 ) .
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 AS 325/06 ER -). Diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
Arbeitslosengeld II-Empfänger - Einkünfte aus Kapitalvermögen melden.
Quelle: Arbeitsagentur.de
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