Hartz IV - Widerspruch richtig formulieren !
Es ist schon traurig, wenn Bescheide verkehrt ausgestellt - mit einem Widerspruch auf Abhilfe genötigt werden müssen. Bisher war es recht einfach, denn nur das Wort “Widerspruch” reichte aus, um für die gesamte Bedarfsgemeinschaft diesen eingelegt zu betrachten. Leider haben sich diese Regelungen seit Juli´07 geändert und statt einen Bürokratieabbau zu fördern, legte das Gericht noch eine Schippe an Undurchsichtigkeit drauf.
Demnach sollte nun jedes Mitglied einer BG ( Bedarfsgemeinschaft) im Widerspruch zwar zusammengefasst aber trotzdem einzeln aufgeführt werden.
Bei einer Familie mit 2 Kindern sieht dies dann wie folgt aus :
- 1. Widerspruch des Vaters:
Gegen den Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein
Unterschrift: Vater - 2. Widerspruch der Mutter:
Gegen den Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein
Unterschrift: Mutter - 3. Widerspruch A. Kind
Gegen den Bescheid vom … legen wir (Vater und Mutter) im Namen von Kind “A” Widerspruch ein
Unterschrift: Vater oder Mutter als Vertretungsberechtigte für Kind A (unter 18 Jahre) - 4. Widerspruch B. Kind
Gegen den Bescheid vom … legen wir (Vater und Mutter) im Namen von Kind “B” Widerspruch ein
Unterschrift: Vater oder Mutter als Vertretungsberechtigte für Kind B (unter 18 Jahre)
Der 7. Senat des BSG hatte 2006 eine Frist bis Juni 2007 gesetzt, bis der die Fehler in Bezug auf die Individualisierung der Leistungsansprüche abgeändert werden muss. Daher auch in Zukunft daran denken, den nachweisbar eingereichten Widerspruch auch im Inhalt exakt zu formulieren. Die beim Sozialticker zum download angebotenen Widersprüche, sind für Einzelpersonen abgefasst worden und müssen bei Verwendung angepasst bzw. korrigiert - in oben genannter Form - werden. Sollten sie noch Fragen zum Beitrag haben, dann beantworten wir diese gerne.
Hartz IV ist nicht leicht … aber sehr leicht hat es einen !!!
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 30. März 2008 um 13:50 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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