Hartz IV - warmes Wasser aus Wand muss ARGE zahlen
Bei Hartz-IV-Empfängern (ALG II) dürfen die Kosten für warmes Wasser nicht von den KdU (Kosten der Unterkunft) abgezogen werden. Das entschied das Landessozialgericht in Chemnitz im Urteil :
AZ L 3 AS 101/06.
Ebenso wie Heizkosten seien die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen, urteilten die Richter. Anders sei für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.
Im zu urteilenden Fall, hatte das Job-Center (ARGE) die Unterkunftskosten zwar übernommen, aber eine Pauschale für das warme Wasser abgezogen. Das sahen die Chemnitzer Richter etwas anders und als nicht rechtens an. In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten, nicht aber für warmes Wasser aus der Leitung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. ( Quelle: KSTA )
Weitere Informationen: Widerspruch & Klage - Beachte … es gibt bereits unzählig unterschiedliche Rechtsprechungen aus allen Sozialgerichten. Einigkeit verflüssigt sich wie Warmwasser.
Startseite - Veröffentlicht am: 10. Mai 2007 um 19:13 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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