Hartz IV Verwaltungsfehler beschenkt ALG II Empfänger wegen Falschberechnung
Sollte es bei einer “Behörde von Arbeitsvermittlungen” - Fehler bei den Auszahlungen (Überzahlung) von Leistungen geben, obwohl z.B. Nebeneinkünfte durch den Leistungsbezieher korrekt angegeben wurden, dann sind diese zuviel gezahlten Gelder nicht immer zurück zu zahlen.
Dies entschied das Sozialgericht Koblenz im Az.: S 11 AS 635/06, wo im vorliegenden Fall ein Leistungsbezieher die ARGE darüber informiert hatte, dass er im Juli und August des Jahres´06 eine geringfügige Beschäftigung ausübte. Sein Einkommen müsste eigentlich auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden, allerdings zahlte - durch einen Berechnungsfehler / Falschberechnung - die ARGE weiterhin dem Mann rund 160 Euro zu viel aus. Den Irrtum bemerkte die Behörde erst im September und wollte nun im Nachhinein die zu viel bezahlte Summe in den folgenden Monaten auf die ALG II Zahlungen anrechnen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, denn auch nach Auffassung des Sozialgerichts, hat die Sicherung des Lebensunterhalts des Mannes Vorrang. Zu einer Rückerstattung des zu viel gezahlten Geldes könne ein Leistungsempfänger nur gezwungen werden, wenn er den Fehler selbst verursacht hätte, weil er z.B. falsche oder unvollständige Angaben gemacht und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe.
Da dies nicht vorlag, wurde der Klage stattgegeben und eine Verrechnung abgelehnt.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 25. April 2007 um 13:38 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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