Hartz IV und Studierende
Studium und Hartz IV, ein Thema das gerade viele alleinerziehende Mütter während des Studiums betrifft. Ein interessantes Urteil dazu sprach das Sozialgericht Hamburg.
SG Hamburg S 50 AS 153/07 ER vom 13.02.2007 , zum neuem § 22 Abs. 7 SGBII.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II. Nach dieser, durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Vorschrift erhalten Auszubildende, die im Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) stehen, unter näher bezeichneten Voraussetzungen abweichend vom generellen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II) einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Auch Studierenden können die Leistungen des § 21 SGB II zustehen. Der generelle Ausschluss von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bezieht sich allein auf den sog. ausbildungsgeprägten Bedarf. Ausbildungsgeprägter Bedarf meint den Lebensunterhalt sowie die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten u. ä. (so BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, Az.: 5 C 29/84, BVerwGE 71, 12, zur entsprechenden Vorschrift des § 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz). Hingegen handelt es sich bei den in § 21 SGB II anerkannten Mehrbedarfen um sog. nichtausbildungsgeprägte Bedarfe, also solche, die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, die aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung bestehen (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 5).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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