Hartz IV und Mehrbedarf für Alleinerziehende
In letzter Zeit taucht immer wieder die Frage auf, was passiert mit dem Mehrbedarf für Alleinerziehende , wenn im gemeinsamen Haushalt zum Beispiel die volljährige Tochter lebt oder die Grossmutter stundenweise die Kleinkinder beaufsichtigt.
Die Sozialhilfeträger vertreten die Meinung , das volljährige Kinder bei der Erziehung der minderjährigen Kinder Unterstützung leisten können und somit kein Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGBII besteht. Die Argumentation der Argen geht sogar so weit, dass sie der Meinung sind, das es nicht erforderlich sei, dass die bei der Pflege und Erziehung mitwirkende Person gegenüber den minderjährigen Kindern erziehungsberechtigt sei.
Auch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erziehungsberechtigte Personen wie z.B. im Haushalt lebende Großeltern oder hier die Tochter L können bei der Pflege und Betreuung minderjähriger Kinder unterstütztend und mitwirkend tätig werden.
Es erscheine lebensfremd, dass sich die nunmehr 18-jährige Tochter L an der Pflege, Erziehung und sonstigen Betreuungen ihrer zwei Brüder nicht beteiligen würde. Die Tochter L sei Schülerin des Wirtschaftsgymnasiums in C und habe somit nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig größere zeitliche Freiräume als ein vollzeitiger Erwerbstätiger. Zudem sei der Pflege und Betreuungsaufwand für die zwei Söhne im Alter von 8 und 11 Jahren deutlich geringer als z.B. bei Kleinkindern.
Handelt es sich hierbei um einen schlechten Witz oder um die blanke Realität ?
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Das SG Muenster S 16 AS 199/06 vom 01.03.2007 urteilte dazu wie folgt:
Die Klägerin hat auch weiterhin in der oben angegebenen Zeit Anspruch auf den Zuschlag für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift ist für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig lebt zwar die 18jährige Tochter L der Klägerin mit in der Haushaltsgemeinschaft. Dennoch erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II. Sie gibt nämlich an, dass die älteste Tochter tatsächlich nicht maßgeblich an der Pflege und Erziehung ihrer Geschwister mitwirke und dies auch nicht leisten könne.
Eine Alleinerziehende sorgt jedoch nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung der Kinder, wenn sie eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung unterstützt, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ältere Tochter sich so wie ein anderer Elternteil um die Pflege und Erziehung ihrer jüngeren Geschwister kümmert. Es erscheint lebensfremd, dass eine Jugendliche sich plötzlich von einem Tag zum anderen derartig in die Pflege und Erziehung ihrer Geschwister einbinden lässt, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gerade bei nicht mehr kleinen Kindern, sonderen solchen die sich zu Beginn der Pubertät befinden, dürfte eine dementsprechende Unterstützung der Mutter durch die ältere Tochter ausgeschlossen sein. Erfahrungsgemäß lassen sich Kinder in dem Alter nicht von älteren Geschwistern erziehen. Entsprechend dürfte eine Jugendliche von 18 Jahren auch völlig überfordert sein, ihrer Mutter bei der Pflege und Erziehung ihrer Geschwister so zu unterstützen, wie es sonst der Vater tun würde. Eine erzieherische Verantwortung gegenüber den halbwüchsigen Geschwistern kann der Tochter nicht auferlegt werden und kann diese auch tatsächlich nicht erfüllen. Erfahrungsgemäß bedarf eine 18jährige ebenfalls noch der Pflege und Erziehung und dürfte gegenüber den Geschwistern keine oder zumindest nur sehr wenig Autorität trotz des Beginns des 18. Lebensjahres besitzen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Freitag, 23. März 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




