Hartz IV und die Kosten für Schönheitsrenovierungen
Mit Urteil vom 20.06.2007 - S 1 AS 156/06 hat das Sozialgericht Speyer bekannt gegeben, das die Arbeitsargentur ( Arge SGBII ) verpflichtet ist, die Kosten für Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft für einen Leistungsempfänger nach dem SGB II zu übernehmen.
Nach Ansicht des Sozialgerichts Speyer kommt so eine Übernahme nur denn in Betracht, wenn die Durchführung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag verankert sind.
Das Gericht weißt noch darauf hin, dass für ALGII Empfänger bezüglich der Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen ein erhöhtes Risiko besteht , weil für einen längeren Zeitraum die Unterkunft des Hilfebedürftigen nicht renoviert werden könnte und somit gegebenfalls Leistungen nach § 23 SGBII zu erbringen sein, allerdings nur darlehensweise.
SG Speyer S 1 AS 156/06 vom 20.06.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena am: Samstag, 22. September 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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