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Hartz IV Übernahme der Unterkunftskosten bei einem geschütztem Eigenheim

LSG Berlin, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 102/06,

Eine ausführliche Entscheidung insbesondere zur Übernahme der Unterkunftskosten bei einem geschützten Eigenheim und zu mehreren verfahrensrechtlichen Fragen. Besonders interessant die Rechtsprechung zu den Betriebskosten eines geschützten Eigenheimes, wie etwa der Instandhaltungspauschale.

Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Neben¬kosten, dh die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf (§ 566 Abs 1 BGB iVm der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S 2346) umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind.

Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER); die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den KdU die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 5 C 36/85 = BVerwGE 77, 232; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II RdNr 22; Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 14). Zur näheren Bestimmung wird dazu regel¬mäßig - und dem folgt der Senat – auf § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 28. November 1962 (BGBl I S 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S 818) - im Folgenden: VO) Bezug genommen, die für den Bereich des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) regelt, welche notwendigen Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO; Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 20; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 26; Wieland in Estelmann, § 22 RdNr 28 ff). Danach unterliegt es keinen Bedenken, die im Tatbe¬stand näher aufgeschlüsselten Bewirtschaftungs¬kosten zu den berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Aufwendungen zu zählen. Auch die von der Beklagten pauschal in Ansatz gebrachten Instandhaltungsaufwendungen (erfasst unter § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VO) gehören zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht größeren Reparatur- , Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung eines Eigenheims zählen auch die Zinsen für ein Immobiliendarlehen (§ 7 Abs 2 Satz 1 Nr 1 VO “Schuldzinsen”; ebenso die bisher in Bezug genommene Kommentarliteratur sowie Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr 17 sowie im Ausgangspunkt Bayrisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - L 11 B 557/05 AS ER), denn falls beim Erwerb die Aufnahme eines Immobiliendarlehens erforder¬lich war, gehört die Bedienung der Zinsen zu den Kosten, die zwingend und zur direkten Verwendung für die Finanzierung aufge¬bracht werden müssen, um den Wohnraum zu erhalten. Ob Tilgungsleistungen berücksichtigungsfähig sind (zum Meinungsstand Lang in Eicher/Spellbrink, § 22 RdNr 27 ff) - zumal wenn sie wie hier in Form einer Ansparung erfolgen - kann dahinstehen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 10. August 2006 um 12:43 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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