Hartz IV: ARGE Teltow-Fläming kürzt jungem Mann den SGB II Regelsatz auf Null Euro
Der 24jährige Kevin F. aus Jüterbog staunte nicht schlecht als er Post von der ARGE Teltow-Fläming bekam. Mit Schreiben vom 11.03.08 wurde ihm mitgeteilt dass seine Regelleistung von 347,- EURO auf 0,00 EURO gekürzt wurde.Als Begründung wurde angeführt dass er, der am 31.01.2008 anberaumten Schulungsmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Tatsache ist, dass Kevin F. am 30.01.08 beim zuständigen Call-Center anrief und mitteilte das er an der Schulungsmaßnahme nicht teilnehmen könne weil ihm das Fahrgeld fehle.Quelle: Tacheles
Hinweis:
Hiergegen sollte sofort Widerspruch eingelegt werden und gleichzeitig beim Sozialgericht die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Kürzung der Regelleistung beantragt werden ( § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ). Die angefochtenene Verwaltungsentscheidung ist auf die erforderliche Ermessensausübung zu überprüfen . Denn Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II kann der Träger bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die, wie vorliegend, das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.
Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 57). Diese erfordert eine Berücksichtigung und gegebenfalls eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Vor dem Hintergrund der einschneidenden Sanktionen nach Absatz 5 für junge Hilfebedürftige müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen für den jungen Hilfebedürftigen (und seine Familie) sorgfältig geprüft werden (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 252). Desweiteren sollte der Hilfebedürftige auf die verfassungsrechtlichen Bedenken zu Beschränkung und Wegfall des Alg II bei jungen Hilfebedürftigen (siehe auch die beachtliche Kritik von Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl 2007 § 31 Rn 17 ff, 128, 135 ) hinweisen.
Der Betroffene sollte sofort beim zuständigen Leistungsträger ergänzende Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen in Gestalt von Wertgutscheinen beantragen ( (gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 6 SGB II).
Bei drohender Wohnungslosigkeit kann der Leistungsträger mit einer Verkürzung des Sanktionszeitraumes gegensteuern.
Nachtrag: Inzwischen ist dem Sozialticker bekannt geworden ( Urteil liegt vor - S 33 AS 1163/08 ER ), dass die ARGE die Zahlung wieder aufgenommen hat und die schier unglaubliche Lage der Existenzbedrohung per Beschluss abgemildert wurde. Einen Dank an den schnell handelnden Richter, welcher die rechtswidrige Lage erkannt und per EA abgewendet hat.
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9 Kommentare / Fragen veroeffentlicht




Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung , ich möchte noch daruf verweisen, sollte der Antragsgegner im erlassenen Bescheid kein Ermessen ausgeübt haben, ist dieser Bescheid von Anfang an rechtswidrig und ist aufzuheben, dieser Fehler könnte vom Antragsgegner auch nicht im Widerspruchsverfahren geheilt werden ( § 41 SGB X ), denn es handelt sich hierbei um einen schweren Formfehler .