Hartz IV - Stromnachzahlung
Energiekostenrückstände für Strom sind bei Unabweisbarkeit auf dem Wege der Darlehensgewährung, wenn der Bedarf unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann, zu übernehmen.
1. Instanz Sozialgericht Köln S 1 AS 7/05 ER 08.04.2005
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 15/05 AS ER 24.06.2005
Entscheidung:
Die Antragsgegnerin (ARGE) wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Energiekostenrückstände der Antragstellerin bei der X AG zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu übernehmen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es im Falle der Antragstellerin zur Beseitigung ihrer gegenwärtigen Notlage einer gerichtlichen Entscheidung zur sofortigen Durchsetzung ihrer Ansprüche bedarf, weil ihr ansonsten unzumutbare und anders nicht gut zu machende Nachteile entstehen. Nach der genannten Vorschrift kommt darüber hinaus auch die Übernahme der Stromschulden im Wege der Darlehensgewährung in Betracht, wenn der Bedarf unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Donnerstag, 17. Januar 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
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