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Hartz IV - Stromabschaltung / Stromsperre

Das Versorgungsunternehmen darf zwar grundsätzlich die Versorgung einstellen, wenn der Mieter seine Rechnung nicht zahlt. Bevor z.B. der Strom aber abgestellt werden darf, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Versorgungsunternehmen muss den offenen Betrag anmahnen und die Einstellung der Versorgung androhen, dies kann unter Umständen zusammen erfolgen.

Bevor es die Liefersperre vollzieht, hat das Versorgungsunternehmen eine zweiwöchige Frist nach der Androhung einzuhalten. Dabei ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. die Folgen, die dem Kunden durch die Einstellung entstehen und seine zukünftige Zahlungsfähigkeit. So darf das Unternehmen die Stromlieferung nicht wegen Zahlungsrückständen aus einem früheren Vertragsverhältnis, wenn jetzt alle fälligen Zahlungen geleistet werden, unterbrechen.

Bei Zahlungsverzug auf Zahlungsbereitschaft hinweisen und auf 33 II 2 AVBEItV berufen. (siehe auch Klick)

Wichtig dabei ist zu wissen, dass man sich, wenn der “Stromsperrmann” kommt, sich zur Abwehr der drohenden und/oder sofortigen Stromsperre auf 33 II 2 AVBEItV berufen kann und die Zeit gegeben werden muss, um sich den überfälligen Betrag bei der Behörde (Arbeits- oder Sozialamt), zum Beispiel als Vorschuss oder Darlehen zu holen. Der “Stromsperrmann” muss dann erstmal von seinem Sperrauftrag absehen.

Zitat:
Mustertext

Kunden-Nummer XXXXXXXXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren

Den fälligen Betrag aus Rechnung vom Tag/Monat/Jahr kann ich aufgrund eines kurzfristigen finaziellen Engpasses erst zum Tag/Monat/Jahr bezahlen. Auf die Stromversorgung bin ich aber zwingend angewiesen. Ich bitte insoweit höflich um Bestätigung Ihres Einverständisses.

Gern. § 33 II AVBEItV ist das Versorgungsunternehmen zwar berechtigt, bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Nach der Bestimmung des § 33 II 2 AVBEItV dieser Vorschrift besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.

Für Ihr Entgegenkommen möchte ich mich im Voraus herzlich bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Sollte eine bestehende oder bevorstehende Stromsperre nicht die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV erfüllen, kann der Betroffene eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Zivilgericht erwirken. Mit einer solchen einstweiligen Verfügung wird das Energieversorgungsunternehmen dazu gezwungen, weiter Strom zu liefern.

Dieses Schreiben, sowie weitere Anträge finden sie auch in den Informationsseiten vom Sozialticker.

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Sonntag, 17. Februar 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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