Hartz IV: Streit um Unterkunftskosten
Langzeitarbeitslose, die ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers umziehen, haben Anspruch auf volle Übernahme der höheren Mietkosten, wenn der Umzug erforderlich war und die Miete weiterhin angemessen ist.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Bochumerin, die als Untermieterin ihres Freundes mit in dessen neue Wohnung umgezogen war. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) lehnte es ab, ihren um 17,63 Euro auf nunmehr 159,13 Euro gestiegenen Mietkostenanteil zu zahlen. Es fehle an der vorherigen behördlichen Zustimmung zum Umzug der Leistungsempfängerin. Sie habe in der alten Wohnung bleiben können. Die ARGE sei bereit gewesen, die vollen Kosten der alten Wohnung zu tragen.
Die hiergegen erhobene Klage der arbeitslosen Frau hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die ARGE zur vollen Übernahme des neuen Mietkostenanteils. Der Umzug sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin als bloße Untermieterin nach der Wohnungskündigung kein Nutzungsrecht an der alten Wohnung gehabt habe. Auch der erhöhte Mietkostenanteil sei noch angemessen. Im übrigen könne es nicht im Interesse des Steuerzahlers liegen, wenn die ARGE Bochum lieber die vollen Kosten der alten Wohnung von 243,- Euro zahlen wolle als den Mietkostenanteil von 159,13 Euro für die Untermiete in der neuen Wohnung.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.10.2008, Az.: S 31 AS 282/07
Quelle: Präsident des SG Dortmund weitere Details: Sozialgerichtsbarkeit
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