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Hartz IV Steine kann man nicht essen

Die Unabhängige Sozialberatung hat auf ein Urteil des Landessozialgerichts geklagt, mit dem ein Bochumer erfolgreich seinen Anspruch auf Zahlungen der ARGE durchgesetzt hat. Auch wenn ein Hartz IV-Abhängiger durch Erbschaft Miteigentümer eines Mehrfamilienhaus wird, kann ggf. weiterhin Anspruch bestehen auf Hartz IV-Leistungen. Jedenfalls vorläufig so lange, bis gutachterlich festgestellt ist, ob dieser Hausanteil überhaupt verwertbar ist und ggf. in welcher Höhe. Da das Haus zudem belastet ist und den Mieteinnahmen hohe Belastungen gegenüber stehen, müsse von Mittellosigkeit ausgegangen werden.

Sollte das einzuholende Sachverständigengutachten eine Verwertbarkeit feststellen, wäre die Leistung – auch rückwirkend – dann als Darlehn zu gewähren. Der Kläger und seine Prozeßvertretung hatten argumentiert, für derartige Hausanteile existiere kein Markt, es sei unverkäuflich und der Anteil sei auch nicht weiter beleihbar. So müsse von weiter bestehender Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden, denn: „Steine kann man nicht essen“.

Quelle: Bo-alternativ

LSG NRW L 12 B 183/07 AS ER vom 15.01.2008

S 31 AS 409/07 ER SG Dortmund

1. Der Senat hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei der Erbschaft um Einkommen oder Vermögen(vgl. dazu SG Aachen, Urteil vom 11.09.2007 – S 11 – AS 124/07 - , mit ausführlichen Hinweisen zur bisherigen Rechtsprechung) handelt .

2. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 SGB II liegen nicht vor, da ja gerade offen ist, ob überhaupt Vermögen zu berücksichtigen und ob dieses überhaupt verwertbar ist. Auch § 23 Abs. 4 SGB II ist nicht einschlägig.

3. Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des LSG NRW - auch des erkennenden Senats - . grundsätzlich bei Vorliegen. eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs die Regelleistungen in Höhe von 100 Prozent vorläufig zu bewilligen (vgl. nur 20. Senat LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2007 - L 20 6 310/06 AS ER).

Hinweis des Sozialtickers: LSG Hamburg L 5 AS 42/06 vom 31.05.2007 anhängig beim BSG B 14 AS 52/07 R .

Zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bzw besonderen Härte gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 der Verwertung eines nicht selbst genutzten Hausgrundstücks einer ungeteilten Erbengemeinschaft.

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehört der vom Kläger im Wege der Erbschaft erlangte Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in A. G …

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 6. Februar 2008 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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