Hartz IV Sanktionsbescheide sind grundsätzlich zeitnah zu erlassen
SG Freiburg S 4 AS 151/07 vom 27.11.2007
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 8 AS 6053/07
Die Klägerin hat angegeben, den Termin am 09.03.2006, zu dem sie mit Schreiben vom 03.03.2006 eingeladen worden war, vergessen zu haben. Damit hat sie grundsätzlich den Tatbestand des § 31 Abs. 2 SGB II erfüllt.
Dass die Klägerin sich vier Tage später für ihr Fernbleiben telefonisch entschuldigte, spielt keine Rolle, ebenso wenig wie die Tatsache, dass es für das Vorstellungsgespräch auch noch andere Bewerber gab. Ausreichend ist allein die Versäumnis des Termins ohne wichtigen Grund.
Der Beklagte hat den Sanktionsbescheid vom 07.07.2006 jedoch zu spät erlassen.
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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