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Hartz IV : Sanktionen

SG Duisburg S 10 AS 163/07 ER vom 23.11.2007

Mit Erlass des Verwaltungsaktes hat die Arge den von ihr verfolgten Zweck, eine Regelung hinsichtlich einer Teilnahme des Antragstellers an einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu treffen, durch eine hoheitliche Maßnahme erreicht.

Es stellt einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, darüber hinaus einen Sanktionsbescheid aus dem Grund zu erlassen, dass eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller nicht zustande gekommen ist.

Durch die Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II wird hoheitlich in die Vertragsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt und nach dem eine hoheitliche Maßnahme geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein muss. Die Verhängung einer Sanktion bei Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II verstößt gegen das Gebot der Erforderlichkeit (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2007 - Az. L 8 AS 605/06 ER; LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2007 - Az. L 13 AS 4160/06 ER - B; OVG Bremen vom 15.08.2007 - Az. S 2 B 292/07; Hauck/Noftz § 15 SGBII Rn 22).

Darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides auch in zeitlicher Hinsicht. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung durch den Antragsteller einen Zeitraum von fast 6 Monaten verstreichen lassen, bis die Absenkung der Regelleistung vorgenommen wurde. In diesem Zeitraum waren keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des geltend gemachten Pflichtverstoßes erforderlich. Im Hinblick auf die edukatorische, auf Verhaltensänderung zielende Zweckrichtung der in § 31 Abs. 1 SGB II vorgesehenen Sanktionierung erscheint ein 6-monatiges Zuwarten als nicht hinnehmbar (vgl. für die Anwendung einer 3-Monatsgrenze: Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn 145; Sonnhoff in Juris PK-SGB II § 31 Rn 247; für eine Einzelfallprüfung mit einer 6-monatigen absoluten Höchstgrenze: Rixen in Eicher/Spellbrink § 31 Rn 5.

Erst recht ist es unzulässig, eine Pflichtverletzung aus der Vergangenheit zur künftigen Sanktionierung aufzusparen und die Sanktionierung dann zeitgleich mit einer weiteren Sanktionierung wegen einer späteren Pflichtverletzung vorzunehmen (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn 144).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 18. Dezember 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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