Hartz-IV Regelleistung beinhaltet kein warmes Wasser - Staat muss zahlen!
Kein warmes Wasser, ist Aufhebung des Schutzes vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung”
Die Regelleistung von 345,00 EUR ist in dieser Höhe verfassungsgemäß, solange nicht angenommen wird, dass daraus über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinaus weitere Warmwasserkosten zu bestreiten sind, so urteilte das Sächsische LSG mit Beschluss vom 29.03..2007, Az. L 3 AS 101/06.
Weiter urteilte das Landessozialgericht:
Dies folgt daraus, dass die Regelleistung des SGB II – zusammen mit den übrigen SGB II-Leistungen, insbesondere für Unterkunft und Heizung – durch ihre Bindung an den sozialhilferechtlichen Regelsatz ebenso wie dieser nur das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum sichert, d.h. die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins wahrt, wozu der Staat gemäß Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet ist.
Hierzu gehört nicht nur die Sicherung der körperlichen Existenz, sondern auch der Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung, so dass den Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben, wenn ein bescheidener, an wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen orientierter Lebensstandard zugrunde gelegt wird. Würde den Hilfebedürftigen jedoch auferlegt, auf warmes Wasser zum Duschen, Baden und sonstige hygienische Zwecke zu verzichten, indem die notwendigen Kosten dafür weder in der Regelleistung noch in sonstigen Leistungen nach dem SGB II vorgesehen werden, würde dies nach den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Verhältnissen einem menschenwürdigen Dasein (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung nicht mehr entsprechen.
Ebenso wenig können Hilfebedürftige darauf verwiesen werden, sich bei der Bedarfsposition “Haushaltsenergie” oder bei den anderen Bedarfspositionen der Regelleistung entsprechend stärker einzuschränken. Denn alle Bedarfspositionen der Regelleistung sichern nur das soziokulturelle Existenzminimum, so dass schon deshalb zweifelhaft ist, ob sie unterschritten werden können, vor allem deshalb, weil die Regelleistung nach verbreiteter Ansicht äußerst knapp bis hin zur Grenze der Verfassungswidrigkeit bemessen.
Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 23. November 2006, Az. B 11b AS 1/06 R, JURIS-Dokument Rn. 46 bis 53 m.w.N.) entschieden, dass die Regelleistung von 345,00 EUR verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, weil bei Massenverfahren eine gruppenbezogene Pauschalierung und Typisierung zulässig ist, so dass das soziokulturelle Existenzminimum durch die im SGB II insgesamt vorgesehenen Leistungen, durch die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung und durch die in der Regelleistung in vertretbarem Umfang berücksichtigten Beziehungen zur Umwelt (was die Teilnahme am kulturellen Leben und damit den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung einschließt) hinreichend gesichert wird. Dies würde aber dann nicht mehr gelten, wenn die Warmwasserkosten aus der Regelleistung zu bestreiten wären.
Dabei geht der erkennende Senat wie bisher und nunmehr auch im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgericht davon aus, dass der parlamentarische Gesetzgeber bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums einen weiten Gestaltungsspielraum hat, weil es allgemein schwierig ist, dieses sachgerecht zu bestimmen, so dass Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen und es deshalb – wie bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG (BVerwG, Urt. v. 25. No-vember 1993, Az. 5 C 8/90, BVerwGE 94, 326 ff.) – genügt, wenn die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und die der Bildung der Regelleistung zugrunde liegenden Wertungen vertretbar sind.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Startseite - Veröffentlicht am: 16. Mai 2007 um 19:24 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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