HARTZ IV - Probearbeiter haben kein Anspruch auf Überstundengeld
Alle Empfänger von Arbeitslosengeld II (HARTZ-IV-Empfänger) haben keinen Anspruch auf eine Bezahlung ihrer geleisteten Überstunden während ihrer (Arbeits-) Erprobung. Wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit einem entsprechenden und veröffentlichten Urteil begründete, entsteht zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen keinerlei Rechtsbeziehung. Somit hat das Gericht, genau wie auch die Vorinstanz, die Forderung eines Mannes nach Bezahlung seiner Überstunden abgelehnt. Der Mann leistete nach eigenen Angaben während seiner Erprobung in einem Metallbetrieb Überstunden, für die er das Entgelt in Höhe von 900 Euro gefordert hat.
Aktenzeichen des Urteils
Az.: 12 Sa 772/06
Wenn der Kläger meint, dass er zu stark beansprucht wird bzw. wurde, kann er sich höchstens mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen. So wurde es jedenfalls von den Richtern erklärt. Auch gibt es für Probearbeiter kein Überstundenverbot. Sogar das Gegenteil ist der Fall, so dass:
- - die Bereitschaft des Arbeitnehmers zu Mehrarbeit bzw. Überstunden
- - die Belastbarkeit des Arbeitnehmers
durchaus zum Gegenstand der Belastungsprobe durch den Arbeitgeber werden können.
Der Kläger (= in diesem Fall also der Arbeitnehmer) war der Ansicht, nur 8 Stunden täglich arbeiten zu müssen. Außerdem vertrat er die Auffassung, bei geleisteten Überstunden/Mehrstunden einen Anspruch auf dessen Bezahlung zu haben. Eigentlich sollte jede Tätigkeit auch entlohnt werden, denn so urteilten andere Gerichte schon mehrfach. Bleibt daher nur noch der Gang zur nächsten Instanz, um den Missbrauch an allen Arbeitnehmern zu vermeiden, denn dies wird mit diesem Urteil sicherlich vermehrt nun eintreten.
Arbeiten bis zum Umfallen … der Wille ist vorhanden, nur die Entlohnung nicht.
Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: Mittwoch, 18. Juli 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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