Hartz IV: Pflicht zur Vorlage von vollständig lesbaren (ungeschwärzten) Kontoauszügen
LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 3.1.2008, L 8 AS 5486/07 ER-B
- 1. Für den Erlass einer Regelungsanordnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts, wenn der Grundsicherungsträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt hat.
- 2. Ein Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundsicherungsträgers vollständig lesbare (ungeschwärzte) Kontoauszüge vorzulegen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 23. Januar 2008 um 9:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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