Hartz IV: Pflicht zur Vorlage von vollständig lesbaren (ungeschwärzten) Kontoauszügen
1. Für den Erlass einer Regelungsanordnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts, wenn der Grundsicherungsträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt hat.
2. Ein Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundsicherungsträgers vollständig lesbare (ungeschwärzte) Kontoauszüge vorzulegen.
LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 3.1.2008, L 8 AS 5486/07 ER-B
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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