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Mittwoch, der 07. Januar 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Hartz IV oder Kinderzuschlag und Wohngeld?

Mit Kinderzuschlag und Wohngeld raus aus Hartz IV, oder lieber weiterhin die Regelleistung beziehen?

Diese Frage stellen sich zur Zeit viele Bedürftige, die in der Situation sind, dass mit dem Antrag von Wohngeld und dem Kinderzuschlag die Möglichkeit gegeben wird aus dem irrsinnigen Verfolgungswahn der Ämter zu entfliehen, auch wenn dies bedeutet, dass im Geldbeutel nicht ein Cent mehr zur Verfügung steht.

Aber diese Entscheidung kann gerade in diesem Jahr fatale Folgen haben, wenn die Heizkosten-Nachforderung des Energieversorgungsunternehmens (EVU) eintrifft und dies nicht berücksichtigt wurde.

Grundsicherungsrechtlich wohl einwandfrei, weil  keine Bedürftigkeit mehr besteht, haben nun ehemalige Bedürftige keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Heizkosten-Nachforderung.

Dies kann man aber vermeiden, indem zunächst der Anspruch auf den Kinderzuschlag abgelehnt wird (Wahlrecht zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld II und dem Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz - § 6 a Absatz 5 BKGG n.F.), und erst nach Abrechnung der HK-Nachzahlung beantragt wird.

Zudem könnte durch die Nachforderung vorübergehend Hilfebedürftigkeit entstehen, falls das EVU keine Ratenzahlung gewährt, wenn das Abstellen der Heizung droht und die Wohnung nicht mehr bewohnbar (=drohende Wohnungslosigkeit ?) wäre. In diesen Fällen müsste die örtliche (Sozialamts-) Stelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit eingreifen, die nach § 22 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 1 SGB XII) (Übernahme von Mietschulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit) entsprechend Schritte einzuleiten hätte.

Zu überlegen wäre auch, ob ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Nachforderung besteht, weil dieser Bedarf schon während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB bestand, allerdings noch nicht genau in der Höhe beziffert werden konnte. ( Keine Rechtsgewähr!)

Mit freundlicher Genehmigung von: Dipl. rer. soc. Norbert Hermann

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 13. November 2008 um 8:11 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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  4 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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4 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von K.O. Mentar am Donnerstag, 13.11.2008.

Zwei Anmerkungen dazu:
Die Formulierung “irrsinniger Verfolgungswahn der Ämter” ist völlig deplaziert, da die Ämter das nicht aus Spaß machen, sondern wegen des im SGB II normierten Nachrangigkeitsgrundsatzes und sicher auch gerne auf diese Arbeit verzichtet hätten.
Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass Empfänger von Leistungen, die im Vorjahr noch kein Hartz IV bezogen haben, die Heizkostennachzahlung ja auch übernommen bekommen, wenn sie jetzt bedürftig sind. Daher gibt es bei konsequenter Anwendung dieses Prinzipes immer Gewinner und Verlierer.


2. ... Kommentar von Steinbock am Donnerstag, 13.11.2008.

” … und sicher auch gerne auf diese Arbeit verzichtet hätten.”

Und warum verzichten sie darauf nicht - weil sie Erfüllungsgehilfen unmenschlicher Gesetze geworden sind, ohne Anstand und Moral zu besitzen. Verfolgungswahn ist da noch das geringste Übel, denn damit könnten die Opfer der Verwaltung noch leben, jedoch nicht mit Sanktionen vor Überprüfungen, wie es das Widerspruchsrecht regelt.


3. ... Kommentar von Holg am Donnerstag, 13.11.2008.

… aber im Punkt “Heizkostennachzahlung” bzw. “Nebenkostenabrechnung” hat “K.O. Mentar” schon recht.
Empfänger von Leistungen, die z.B. im Vorjahr noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, bekommen die Forderung aus der Jahresabrechnung übernommen, wenn sie zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch den Vermieter/Energieversorger bedürftig sind.
Im Umkehrschluss muss der Leistungsträger keine “Heizkostennachzahlung” bzw. “Nebenkostenabrechnung” übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Rechnungstellung keine Bedürftigkeit mehr besteht, jedoch die “Schulden” aus einem Zeitraum resultieren (z.B. Jahr 2007) in dem bedürftigkeit (noch) bestand.

Ich halte die Argumentation

“Zu überlegen wäre auch, ob ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Nachforderung besteht, weil dieser Bedarf schon während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB bestand, allerdings noch nicht genau in der Höhe beziffert werden konnte.”

daher für rechtlich nicht richtig.


4. ... Kommentar von Turrican4D am Donnerstag, 20.11.2008.

Die Heizkostennachzahlungen werden in der ARGE-Praxis ja schon jetzt nicht übernommen! So hat die Stadt Rheine offensichtlich nicht ihre NK/HK-Verbrauchstabellen an die enormen Gaspreiserhöhungen angepasst, so dass ich 59 Cent (!!!) statt über 300,- Euro überweisen bekam. Ein Witz und zwar ein schlechter!

Zum ersten Kommentar: Was ist das denn bitte für eine Verleugnung und Beschönigung von Tatsachen??!??! Mam wird als ALG2-Betroffener drangsaliert, unter Drick gesetzt, muss jederzeit mit unberechtigten Sanktionen rechnen, fühlt sich als Ausgestoßener, der nicht die andere Bürger auch behandelt wird! Und das ist nicht nur ein Gefühl, sondern es ist nunmal eine Tatsache, dass die ARGEn/Städte/Mitarbeiter Tag für Tag Rechtsbruch begehen, sei es bei den KdUs, sei es bei Maßnahmen, sei es in punkto grundgesetzwidrigem Handeln - zum Kotzen!


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