Hartz IV- Nicht titulierte Schulden in einer eheähnlichen Gemeinschaft
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2006, Az. L 29 B 314/06 AS ER
Bei der Bedarfsberechnung einer eheähnlichen Gemeinschaft wegen Arbeitslosengeldes II sind nicht titulierte Schulden nicht abzugsfähig.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit BRD
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