Hartz IV - Nebenkosten sind vom Amt zu tragen
Es ist für die Ämter bitter, wenn der Gesetzgeber zum Hartz IV Debakel auch noch die anfallenden Nebenkosten zur Übernahme verdonnert hat, welche man eigentlich eingespart zu Lasten derer übertragen möchte, welche auf Hilfe angewiesen sind. Und so feilschen die Ämter mit jedem Cent und achten peinlichst genau über die Ausgabe der Gelder, denn schließlich sind es auch ihre Bezüge, welche durch die Finger rinnen wie Butter in der Sonne. Das es dabei immer zu unklaren Situationen kommt, beweisen die Zahlen der Gerichtsstreitigkeiten und ebben auch nicht im Jahr “4″ nach Einführung ab.
Der Traum eines jeden Sachbearbeiter, “Sparsamster Mitarbeiter des Monats” zu werden - wurde zu oft mit Urteilen durchkreuzt und brachte außer Papierverschwendung nur eine Zeitverschiebung und Elendsverschärfung mit sich. Und so urteilte z.B. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss - L 7 AS 343/05 ER - wie folgt:
“Daher ist es gerechtfertigt, neben der reinen Miete auch die Betriebskosten mit in Ansatz zu bringen, die der Vermieter von Gesetzes wegen gegenüber seinen Mietern in Ansatz bringen darf. Dies sind gemäß § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346).”
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (insbesondere die Grundsteuer),
- die Gebühren für Wasserzähler und Wassermengenregler,
- die Kosten der Entwässerung des Grundstücks (Kanalbenutzungsgebühren, Niederschlagswasserbeseitigungsbeiträge,
- Beiträge zum Entwässerungsverband, Deichgebühren),
- Kosten eines Aufzugs, Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
- Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Anlagen, Kosten der Reinigung des Schornsteins und der Messung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger,
- Kosten der Beseitigung der Abwässer und Fäkalien,
- Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage,
- Wartungskosten von Heizungsanlagen oder Abwasserhebeanlagen,
- sowie die Kosten der Gartenpflege .
Solche Listen von vergessener Gesetzgebung, gibt es noch in vielen weiteren Bereichen, wenn man sich die Zusammenstellung vom Regelsatz anschaut. Dies sind aber keine “Eintagsfliegen”, sondern füllen zunehmend die Terminkalender von Sozialgerichte in allen Bundesländern. Es wurde nur von einer “nicht definierbaren Angemessenheit” ausgegangen (§ 22 SGB II) und man verfehlte dieses Ziel bewusst um das Doppelte zu Lasten der Betroffenen. Von der Ernährung angefangen, über Bekleidung und Schulmaterialien bis hin zum Inflationsausgleich und der Preistreiberei von Lebensnotwendigem, ist ALG II (Hartz IV) schlicht das schäbigste Gesetz, welches die Menschheit sich selbst beschert hat. Ein Leben - auf einen pauschal zu niedrig angesetzten Bedarf - führen zu lassen, ist in einer immer teureren Weltpolitik der staatlichen Quälerei gleichzusetzen. (bis zu 58 % höhere Kosten) Selbst im Jahr 2008, stellen wir vermehrt fest, dass über zu geringe Pauschalen versucht wird, die Betroffenen um ihre gesetzlichen Ansprüche zu bringen und verwehrt ihnen auch die Möglichkeit diese geltend zu machen. Eine eindeutige Gesetzgebung könnte da sofort Abhilfe schaffen, ist aber wohl politisch nicht gewollt, da der Einspareffekt durch “Unwissenheit” immer noch höher ist, als eine gesetzliche Regelung.
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1. ... geschrieben von susi aus köln
am Mittwoch, 16.4.2008.
wir sind seit jan.2005 hartz 4 empfänger , ich übe eine geringfügige beschäftigung aus ,nun kam anfang märz 2008 unsere nebenkostenabrechnug die ich gleich zur arge brachte ,jetzt bekam ich ein schreiben(nach 7 Wochen) ich muß zum Mietverein um diese abrechnung prüfen lassen nun meine frage ,ist das überhaupt zulässig ,ich hab das gefühl das man nur überall hingeschickt wird damit die arge mitarbeiter erst mal ihre ruhe haben ich empfinde das als reine schikane,wer kann mir helfen
3. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 16.4.2008.
Grundsätzlich völlig richtig was mein Kollege schrieb , doch ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung sich ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Nebenkostennachzahlung bezieht sich auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Von diesen Kosten sind auch Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen erfasst (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II § 22 Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 4.2.1988, 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46).
Vergleiche dazu LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 618/07 NZB vom 15.03.2007 , Sozialgericht Augsburg S 6 AS 685/06 21.11.2006 und Sozialgericht Aachen S 11 AS 133/06 03.04.2007
4. ... geschrieben von nicki
am Freitag, 18.4.2008.
hallo
ich hab mal eine frage ich hoffe mir kann irgend jemand helfen
und zwar
mein freund hat seine betriebskosten abrechnung für 2006 im vorigem jahr bekommen hat sie auch bei der Arge pünktlich abgegegeb da aber nach 2 monaten immer noch nix kam ob es übernommen wird oder nicht sind wir noch mal hin da haben die behauptet hier wurde nie etwas abgegeben immerhin handelt es sich von einen betrag von 605€, nun wurde es weiter gegeben da sich ja das Landratsamt darum kümmert wieder wurde uns versprochen wir melden uns bzw rufen sie nächste woche an ob wir ein teil, alles oder gar nix leisten ende vom lied war wir sind nach der besagten woche weil sich wieder keiner gemeldet hat aufs amt gegangen und man sagt uns es tut uns leid aber sie haben die betriebskosten zu spät abgegeben bitte gehen sie zur vermieterin und machen sie mit ihr eine ratenzahlung aus weiter können wir ihnen auch nich helfen
ist das in ordnung sollen wir widerspruch einlegen oder was sollen wir machen
6. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 18.4.2008.
Grundsätzlich sollte daruf geachtet werden, dass man Anträge (egal welcher Art ) immer schriftlich bei der Behörde stellt, sich den Antrag kopieren lässt und der Eingang durch Stempel und Unterschrift vom Arge-Mitarbeiter zu versehen ist, daruf hat man keinen gesetzlichen Anspruch, doch in der Regel wird dies von den Behörden gemacht .
Die Übernahme Ihrer Betriebskostenabrechnung stellt keine Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II dar .
Sind demnach die Kosten der Unterkunft angemessen, sind auch die dazu gehörigen Betriebskostennachzahlungen zu übernehmen , denn es handelt sich bei der Nebenkostennachforderung , die während des Bezugs von Arbeitslosengeld II entstanden ist ,um laufende Kosten von Unterkunft und Heizung und nicht um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. LSG Nied.-Bremen, Beschluss vom 14.09.2005, Az.: L 8 AS 125/05 ER und Beschluss vom 19.08.2005, Az.: L 7 AS 182/05 ER, FEVS 57, 437 und 467).
Denn den Unterkunftskosten zuzurechnen sind auch sonstige, nicht laufend anfallende unterkunftsbezogene Aufwendungen , z. B. Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen ( Berlit in Münder § 22 Rdn. 20 ) .
Der Umfang der angemessenen tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt sich nach den individuellen Besonderheiten des Einzelfalles .
Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Nebenkosten bilden, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist (Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 50; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 82; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 –– V C 98.69 –– BVerwGE 35, 178).
Der Anspruch auf Leistungen zur Übernahme ihrer Betriebskostennachzahlung ist entgegen der Auffassung ihrer Arge nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nachforderung erst Wochen später nach Zugang der Abrechnung bei der Beklagten geltend gemacht wurde , ein derartiger Ausschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen ( LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 618/07 NZB vom 15.03.2007 ) .
7. ... geschrieben von teasyef
am Montag, 21.4.2008.
hallo
ich bekam anfang april meine nebenkostenabrechnung mit einem guthaben und einer mietänderung. ging zum arbeitsamt um die nebenkosten abzugeben weil sich ja die miete ab mai ändert. nun meine frage bekomme ich dieses guthaben ausgezahlt oder behält das die arge ein?? in den letzen 3 jahren bekam ich immer guthaben ausgezahlt nur diesesmal wollen sie mir das guthaben vorenthalten laut bescheid.
9. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 21.4.2008.
Rechtslage : Ab 01.08.2006 § 22 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz SGB II
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
10. ... geschrieben von ramona
am Dienstag, 13.5.2008.
hallo,
die sache mit den betriebskosten ist recht verflixt. im jahr 2006 bekam ich KEIN hartz vier, aus diesem jahr habe ich ein guthaben bei den betriebskosten in höhe von 350€ von meinem vermieter ausgezahlt bekommen. das allerdings im januar 2008. dieses geld will nun die arge haben - meines erachtens ohne berechtigung, da ich, wie erwähnt, zu diesem zeitpunkt keinerlei hartz4 gelder bezog. ich legte auch widerspruch ein, diesem widerspruch wurde nicht stattgegeben. das amt sieht dieses geld als einkommen an. gibt es irgendwelche gesetze, paragraphen die meinen standpunkt untermauern? weiß einer irgendetwas?
danke
ramona
12. ... geschrieben von ramona
am Dienstag, 13.5.2008.
hallo,
ich hab mich im internet mal noch weiter informiert und bin auf folgenden text gestoßen:
“Heizkostenguthaben sind Vermögen im SGBII
So urteilte das Sozialgericht Aachen am 09.06.2006 wie folgt:
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es geboten, das Guthaben des Klägers bei der T und dessen Auszahlung nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen.
Der Kläger hat das Guthaben dadurch erzielt, dass er den Gasverbrauch reduziert hat.
Bereits im Bereich des Sozialhilferechts war anerkannt und höchstrichterlich geklärt, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt – normativer Zufluss – (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35/97 = NJW 1999, 3649 = info also 2000, 37). Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden war, ist zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, auch zu seinem Vermögen. Im Falle der Erfüllung einer Geldforderung ist grundsätzlich nicht auf die Forderung, sondern deren Erfüllung abzustellen. Grundsätzlich ist die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert damit als Einkommen anzusehen. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde (BVerwG a. a. O.). Dann kann es normativ geboten sein, nicht auf den Zufluss, sondern auf die erfüllte Forderung abzustellen.
Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum Grundsicherungsrecht hat sich diesem Ansatz angeschlossen (SG Leipzig, Urteil vom 16.08.2005 – S 9 AS 405/05 ER; zum Schrifttum vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 16 ff. “Zuflusstheorie”).”
das liest sich erstmal etwas schwierig, die wichtigsten fakten fass ich mal kurz zusammen:
es gibt einen unterschied von einkommen und vermögen. einkommen ist (mal gaaanz einfach) ist alles das, was man während des hartz4 bezuges bekommt (kindergeld, entgelt aus einem job…usw., laufende leistungen halt.)
vermögen ist das, was man VOR bezug von hartz4 bereits hatte. ist das vermögen zu hoch, muß man erst mal davon leben (ein spitzenmanager muß erstmal sein vermögen aufbrauchen, bevor er hartz4 bekommt…..).
2006 bekam ich kein hartz4, das guthaben in höhe von 350€ aus der betriebskostenabrechnung ist als vermögen anzusehen, auch wenn es erst 2008 ausgezahlt wurde, eine frühere auszahlung war nicht möglich, mein anspruch auf das guthaben bestand aber bereits.
mit dieser begründung kann ich nun widerspruch einlegen und notfalls sogar klagen. na, auf die antwort von amt freu ich mich schon…..
13. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 13.5.2008.
Ich denke, Sie werden mit Ihrem Widerspruch nicht durchdringen, denn ab dem 01.08.2006 gilt folgendes:
§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB 2 : Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
Vor dem 01.08.2006 galt folgendes : Zufluss von Betriebskostenguthaben vor Änderung der Rechtslage mit Wirkung vom 1. August 2006 als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – angesehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg L 25 B 483/06 AS ER und L 5 B 949/06 AS ER sowie Beschluss des erkennenden Senats L 19 B 303/06 AS ER).
In der Drucksache 16/1696 des Deutschen Bundestages, Seite 26 zu Nr. 6 Buchstabe a, heißt es: “Betriebskostenrückzahlungen werden derzeit von den Trägern der Grundsicherung als Einkommen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.
Zum einen müssen – wie bei jeder Einkommensart – ein Pauschbetrag für zweckmäßige Versicherungen sowie ggf. die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von der Rückzahlung abgesetzt werden ( LSG Berlin L 19 B 100/07 AS NZB vom 10.05.2007 )
Bei dem Urteil des SG Aachen vom 09.06.2006 , S 8 AS 18/06 (2.Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 28/06 07.02.2007 ) handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung !!!
Das Urteil des SG Leipzig S 9 AS 405/05 ER vom 16.08.2005 zur Steuererstattung als Vermögen wurde auch in der 2.Instanz aufgehoben (Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 223/05 AS-ER 14.03.2006 ) .
Die Begriffe von Einkommen und Vermögen bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. zum Recht der Arbeitslosenhilfe schon BSG in BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich zum BSHG: BVerwG in BVerwGE 108, 296, 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnr. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung. Sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007 – L 7 AS 5695/06 - ) davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt – dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln – oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren; dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 – L 7 AS 4269/05 - , BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 R - ; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nr. 32), auch Lohnnachzahlungen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007, a.a.O), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( BVerwGE 120, 339 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 – L 12 AS 52/06 - ) sowie Steuererstattungen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.). Zum Vermögen gehören hingegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271 ff.; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff., 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6).
Betriebskostenguthaben mindern im Folgemonat die Kosten der Unterkunft, da ein Betriebskostenguthaben anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II ist, im Umkehrschluss gilt auch, dass auf der rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 SGB II Nebenkostennachforderungen als Einmaliger Bedarf zu übernehmen ist (SG Berlin S 125 AS 11847/07 vom 31.10.2007, Sächsisches LSG L 3 AS 134/06 vom 23.08.2007, LSG Berlin- Brandenburg L 5 B 949/06 AS ER vom 24.11.2006 ) .
Der Anspruch des Vermieters auf die Nachzahlung kann erst nach endgültiger Abrechnung entstehen und fällig werden und stellt dementsprechend erst im Zeitpunkt seiner Geltendmachung eine Tatsache dar, die als gegenwärtiger Bedarf zu befriedigen ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.02.1988, Az.: 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46 ff., Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rnr. 20; vgl. auch Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R).
Zwar lässt sich dem Gesetz selbst für die Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen nichts entnehmen (zum Folgenden ausführlich Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rn. 14 ff.): Einkommen sind “Einnahmen in Geld oder Geldeswert” (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II), ohne dass der Begriff der Einnahmen näher definiert würde; Vermögen sind “alle verwertbaren Vermögensgegenstände” (§ 12 Abs. 1 SGB II).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jedoch in drei Urteilen vom 18.02.1999 (vgl. exemplarisch 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 - 301) im Rahmen des § 76 BSHG (”Zum Einkommen im Sinnes dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert …”) eine sog. Zuflusstheorie formuliert. Danach ist Vermögen der Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger (bereits) zusteht, was er bereits hat, Einkommen demgegenüber dasjenige, was er (erst/gerade) erhält, was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehrt (BVerwG, JURIS Rn. 13). Wenn auch beiden, Einkommen und Vermögen, sozialhilferechtlich der Bezug zur Bedarfszeit wesentlich sei, so grenzten sie sich doch auch gerade dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das sei, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten habe, seien, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden seien, Vermögen. Dabei sei Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf bestehe und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken sei (JURIS Rn. 14).
Damit hat sich das BVerwG der vom Bundessozialgericht (BSG) bereits zuvor vertretenen Ansicht zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der früheren Arbeitslosenhilfe angenähert: Danach war “jede Leistung in Geld oder Geldeswert … in dem Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen i.S.d. § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Der am Endes dieses Zeitraums nicht verbrauchte Teil [wurde] Vermögen i.S.d. § 137 Abs. 2 AFG” (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Diese Formulierung war allerdings insoweit missverständlich, als das BSG nicht buchstäblich jeden Geldzufluss im Zahlungszeitraum als Einkommen ansah, sondern nur einen solchen, durch den eine Steigerung des Vermögenswertes erzielt wurde. Eine solche Steigerung tritt nicht ein, wenn Vermögen durch Verkauf verwertet wird, denn der Kaufpreis ist nur der geldliche Gegenwert des verkauften Gegenstandes, der sich jedoch schon im Vermögen des Verkäufers befunden hat (Mecke, a.a.O., Rn. 17). Der aus einer solchen bloßen Vermögensumschichtung stammende Erlös galt somit nicht als Einkommen, jedenfalls wenn er nicht wesentlich über dem Verkehrswert lag (BSGE 46, 271, 272 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 3). Zusammenfassend wandte das BSG im Arbeitsförderungsrecht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz an, dass Vermögen der Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert ist, Einkommen das, was zufließt und nicht als Bestand vorhanden ist (Brühl, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 6 m.N. der Rspr.). In diesem Sinne hat auch das BVerwG (Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14/98) bezogen auf Schadensersatzleistungen ausgeführt, der bloße Ersatz für etwas, das jemand bereits gehabt habe, bewirke keinen Zufluss und keine Einnahme, sondern sei - wie das Ersetzte - wiederum Vermögen.
Schwierigkeiten in der Abgrenzung verbleiben gleichwohl, wenn es - wie bei der Steuererstattung - um Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen geht: Bereits die noch nicht erfüllte Forderung gehört zum Vermögen, da sie einen wirtschaftlichen Wert darstellt (BVerwG vom 18.02.1999 - 5 C 35/97, JURIS Rn. 17). Das auf die Forderung Gezahlte könnte deshalb auch als bloße Vermögensumschichtung und damit nicht als Einkommen qualifiziert werden (hierauf weist Mecke, a.a.O., Rn. 18, zu Recht hin). Das BVerwG hat insoweit eine wertende Differenzierung vorgenommen: Es interessiere bei Erfüllung einer (Geld-) Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung; vielmehr stelle das Gesetz (§ 76 BSHG) allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Das gelte allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart worden sei (z.B. Bank- oder Versicherungsguthaben); anderenfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Einkommen i.S.d. Gesetzes sei deshalb nicht die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart worden seien (a.a.O., JURIS Rn. 17). Wenn aber - wie bei der seinerzeit vor dem BVerwG streitgegenständlichen Steuererstattung - die Forderung nicht freiwillig “angespart” worden sei und nicht früher habe ausgezahlt erhalten werden können, handele es sich bei der Auszahlung um Einkommen, auch wenn schon dem Anspruch (auf Steuererstattung) ein Vermögenswert zugekommen sei.
Die gegenteilige Ansicht, eine Steuererstattung stelle Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II dar (SG Leipzig, Beschluss vom 16.08.2005 - S 9 AS 405/05 ER; wie hier: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2007, L 13 AS 46/07 ER)), auf die sich der Kläger bezieht, überzeugt demgegenüber in dieser Allgemeinheit nicht:
Sie betont, dass auch eine noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstelle. Das BVerwG sehe einen Steuererstattungsanspruch nur deshalb als Einkommen an, weil die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig angespart worden sei und der entsprechende Betrag nicht früher hätte erlangt werden können. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich - und vom BVerwG auch nicht benannt - , weshalb solche dem Inhaber bereits zustehenden, aber noch nicht erfüllten Forderungen nur dann als Vermögen anzusehen sein sollten, wenn sie freiwillig angespart worden seien. Ein Teil könne ohnehin “freiwillig angespart” sein, wenn etwa auf die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages in die Steuerkarte oder auf eine Steuerklassenänderung verzichtet worden sei (dem SG Leipzig folgend Brühl, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007,§ 11 Rn. 9, Stichwort “Steuererstattung”: die Erstattung beruhe auf in der Vergangenheit fundiertem Einkommen. Die wertende Betrachtung des BVerwG über das Schicksal der Forderung sei eine “mysteriöse Vorstellung”; a.a.O. Rn. 7).
Damit wird jedoch der eigentliche Ansatz der wertenden Betrachtung des BVerwG verkannt: Entscheidend für die Qualifizierung einer bereits vorhandenen Rechtsposition als Einkommen oder als Vermögen ist die Realisierbarkeit eines wirtschaftlichen Vermögensvorteils durch Umwandlung der Rechtsposition in Geld. Verzichtet jemand auf eine frühere, bereits mögliche Realisierung der Rechtsposition (etwa bei bewusstem Verzicht auf einen aktuell steuermindernden Freibetrag oder auf einen aktuell möglichen steuermindernden Steuerklassenwechsel, um erst später im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Anspruch auf Steuererstattung einzuholen), handelt es sich durchaus um Vermögen. Jedenfalls dann aber, wenn ein Vermögensvorteil ohnehin nicht bei Entstehen der Rechtsposition, sondern erst aufgrund späterer Steuererklärung geldmäßig realisierbar ist, wird die möglicherweise schon mit höherer Steuerzahlung (spätestens am Jahresende) angewachsene Rechtsposition des Steuererstattungsanspruchs wirtschaftlich erst mit Zufluss der Steuererstattung nutzbar. Dann handelt es sich um Einkommen, da der wirtschaftliche Geldwert der Rechtsposition erstmals jetzt genutzt werden kann. Denn auch bei einem steuerlichen Freibetrag wäre das Geld dem zu bestreitenden Lebensunterhalt zugeflossen.
Schließlich überzeugt auch die Ansicht nicht, Einkommen sei nur dasjenige, was dazu bestimmt sei, einen laufenden Bedarf zu decken (Conradis, Einkommen und Vermögen im SGB II - Probleme der Abgrenzung, info also 2007, 10 - 16, 15). Dass eine “Einnahme” i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine entsprechende Zweckbestimmung aufweisen müsse, ist dem Gesetz von vornherein nicht zu entnehmen; es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber des SGB II die vom BVerwG entwickelte Zuflusstheorie bekannt war und er keinen Anlass sah, die Bewertung von einmaligen Einnahmen anders zu regeln, als wie sie sich im Anschluss an diese Rechtsprechung im Rahmen der Sozialhilfe bereits entwickelt hatte. Im Übrigen hätte diese Unterscheidung nach der Zweckbestimmung auch zur Folge, dass einmalige Einnahmen mit nur wenigen Ausnahmen regelmäßig mangels Bedarfsdeckungszwecks als Vermögen anzusehen wären (so auch - mit Nennung denkbarer Ausnahmen - Conradis, a.a.O.); wenn dies trotz der in der Rechtsprechung bereits anerkannten Zuflusstheorie gesetzgeberisch beabsichtigt gewesen wäre, hätte eine gesetzliche Klarstellung nahegelegen.
Der Senat( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 99/06 20.08.2007 )hat keine Bedenken, die vom BVerwG und BSG entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des SGB II zur Unterscheidung von Einkommen oder Vermögen heranzuziehen: Unterschiede hinsichtlich des Leistungszwecks oder der Systematik der Vermögens- und Einkommensberücksichtigung, welche eine abweichende Unterscheidung der Begriffe Einkommen und Vermögen erforderten, sind nicht ersichtlich (Mecke, a.a.O., Rn. 19).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Betriebskostenguthaben Einkommen im SGB II .
14. ... geschrieben von visper
am Montag, 9.6.2008.
Hallo
Ist es eigentlich rechtens, dass die Arge das Geld aus der Betriebskostenabrechnung (Guthaben) einbehält bzw. man das Geld an die Arge zurückzahlen muss, obwohl man Mietschulden hat? Ich meine damit, es wäre doch bessser wenn das Guthaben mit den Mietschulden verrechnet würde.
Ich hoffe es kann mir jemand helfen.
Vielen Dank schon mal im voraus
liebe grüße visper
16. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 9.6.2008.
” Ist es eigentlich rechtens, dass die Arge das Geld aus der Betriebskostenabrechnung (Guthaben) einbehält bzw. man das Geld an die Arge zurückzahlen muss, obwohl man Mietschulden hat? Ich meine damit, es wäre doch bessser wenn das Guthaben mit den Mietschulden verrechnet würde. ”
Dies sind 2 verschiedene paar Schuhe .
1. Nach § 22 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgenden Aufwendungen.
2. Nach § 22 Abs 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 1 (SGB II) ist vorrangig anzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
§ 22 Abs 5 SGB II betrifft von seinem Sinn und Zweck her lediglich Schulden, die sich aus dem Miet- und Eigentumsverhältnis ergeben. Eine allgemeine Verschuldung genügt nicht (vgl. Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II RdNr 141). § 22 Abs 5 SGB II stellt insoweit eine Sonderregelung für Miet- und Energieschulden dar (Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II § 22 RdNr 72, vgl. auch BT-Drs 16/688 S 14 ) .
Fazit . Das Guthaben mindert im Folgemonat ihre Kosten der Unterkunft . Ihre Schulden (Mietschulden können nach § 22 Abs. 5 übernommen werden als darlehen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen .
17. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Montag, 9.6.2008.
Immer wieder das gleiche Problem!
Antragsteller werden scheinbar fahrlässig hinters Licht geführt. Entsprechende Bettelformulare werden entwickelt und hilflose Antragsteller ihrem Schicksal überlassen. Das spart gnadenlos Kohle und Werksleiter feiern Erfolge.
Anträge stellt man bitte nicht mehr alleine! Ich war auch so leichtgläubig, dachte man hilft mir. Formlosen Antrag stellen, schriftlich! Was genau brauche ich und vor allem warum! Professionelle Mitarbeiter auch Fallmanager genannt, tun wirklich nur das nötigste solange es kein Geld kostet.
Also Antrag schriftlich vorbereiten, in Begleitung abgeben und vor allem:
Lassen den Argemitarbeiter den Erhalt unterzeichnen. Jeh mehr Anträge man nachweisen kann, umso grösser besteht Aussicht auf Beihilfen.
18. ... geschrieben von Susie
am Montag, 9.6.2008.
Ist die Arge berechtigt im Jahr 2008 die Betriebskostenabrechnung vom Jahr 2005 zu fordern und zu verrechnen, wenn die Arge es in den Jahren zuvor versäumt hat?
2.Frage: Ich habe einen Antrag auf Bewerbungskostenrückerstattung (5 € pro Bewerbung) gestellt und diesen bewilligt bekommen, im Juni 2007. Im Januar 2008 stellte ich erneut einen Antag - der mir abgelehnt wurde. Jetzt soll ich die bewilligten Gelder vom Juni zurückzahlen, da mir das Geld angeblich nicht zustand.
Ist das Rechtens? Da ich beim Antrag alles bis ins Detail abgegeben habe! Was bewilligt wurde wieder zurück verlangen?
19. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 10.6.2008.
Ist die Arge berechtigt im Jahr 2008 die Betriebskostenabrechnung vom Jahr 2005 zu fordern und zu verrechnen, wenn die Arge es in den Jahren zuvor versäumt hat? Ja, das darf sie und Sie müssen gemäß ihrer Mitwirkungspflicht dieser Aufforderung auch nachkommen .
2.Frage: Ich habe einen Antrag auf Bewerbungskostenrückerstattung (5 € pro Bewerbung) gestellt und diesen bewilligt bekommen, im Juni 2007. Im Januar 2008 stellte ich erneut einen Antag - der mir abgelehnt wurde. Jetzt soll ich die bewilligten Gelder vom Juni zurückzahlen, da mir das Geld angeblich nicht zustand.
Ist das Rechtens? - Ganz klares nein . Die Leistungen für die Bewerbung sind von Ihnen verbraucht worden, denn sie haben den Bescheid über die Bewilligung der Bewerbungskosten so verstanden, dass Ihnen die gelder rechtlich zustanden , sie haben dem Bescheid vertraut .
Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Rücknahme setzt zunächst voraus, dass ein begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Diese Voraussetzung ist bei ihnen - nicht erfüllt - .
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind ebenfalls - nicht - erfüllt. Hiernach kann sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte ernsthaft annehmen (d.h. damit rechnen musste), dass ihm der betreffende rechtliche Vorteil ganz oder teilweise nicht zustand (vgl. Niesel, in: SGB III, 3. Aufl., 2005, § 330, Rn. 32 m.w.N.). Denn als Hartz IV Empfänger und somit als juristischer Laie sind sie nicht in der Lage zu erkenen, ob ein bewilligungsbescheid über Bewerbungskosten bestandkräftig oder - rechtswidrig ist .
20. ... geschrieben von Tom
am Freitag, 13.6.2008.
Hallo
Alles sehr schwer zu lesen und meine frage noch nicht gefunden.
also ich bekomme ca 450,-€ Nebenkosten zurück ich bekomme für miete vom amt ca 280,-€ und zahle aber 320,- jeden Monat jetzt wird meine Zahlung vom Vermieter auf 290 ,-€ runter gesetzt .
meine frage muss ich jetzt der arge die 450 zurück zahlen ? ich zahle doch jeden Monat 40,-€ mehr
21. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 13.6.2008.
also ich bekomme ca 450,-€ Nebenkosten zurück ich bekomme für miete vom amt ca 280,-€ und zahle aber 320,- jeden Monat.
Frage dazu : Sind Sie schriftlich dazu informiert worden, dass die Kosten der Unterkunft bei Ihnen - nicht - angmessen sind und Sie somit jeden Monat 40 Euro - selbst - zuzahlen müssn ?
22. ... geschrieben von Tom
am Freitag, 13.6.2008.
Nein ich habe einmal zum anfangs alles ausgefüllt und dann auch mit mite und Unterkunft und dann alle 6 monate und angegeben das sich nichts geendert hat
ich hatte dann vor ca. 2 jahren mal eine nachzahlung von ca 260,-€ die wollte ich einreichen das wurde abgelent da der betrag schon ausgeschöpft ist.
ganz zum anfang habe ich 356,-€ miete bezahlt dann 330 und dann 320 und jetzt soll ich 300 zahlen.
ich habe den amt auch nichts neues mehr zugeschickt weil ich ja immer mehr zahle als ich bekommen und wenn ich was wieder bekomme und es wenn ich es auf 12 aufteile nicht so ist das ich weniger als 280€ sind so das das amt zu fiel gezahlt hätte dan habe ich es behalten .
wie oben mal beschrieben ich gebe jemanden 10 euro zum einkaufen und er muss dann 14 euro zahlen dann bringt er es zurück und bekommt 14 euro wieder dann muss er mir doch nur 10 wieder geben und die 4 behält er oder
23. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 13.6.2008.
ich hatte dann vor ca. 2 jahren mal eine nachzahlung von ca 260,-€ die wollte ich einreichen das wurde abgelent da der betrag schon ausgeschöpft ist.
- Dies war eine Falschaussage der Arge , denn Nebenkostennachforderungen gehören zu den Kosten der Unterkunft, sie sind als einmaliger Bedarf zu bewilligen .!!
also ich bekomme ca 450,-€ Nebenkosten zurück - Dieser Betrag mindert im folgemonat die Kosten ihrer Unterkunft, da er höher liegt als ihre eigentlichen Kosten, sollte der Betrag von 450 euro auf 2 Monate verteilt werden, d.h. für Sie : Sie erhalten 2 Monate lang jeweils 225 Euro weniger ALG 2( KDU ) .
Sofern Sie nicht schriftlich davon informiert wurden, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen sind, muß und kann die Arge ihre tatsächlichen Kosten übernehmen .
Somit beantragen Sie über § 44 SGB X die Überprüfung ihrer KdU .
24. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 13.6.2008.
Grundsätzlich sind somit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Davon macht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Ausnahme; die damit bewirkte “Schonfrist” soll in der Regel sechs Monate nicht übersteigen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsregel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist. Solange der Hilfesuchende aber nichts von dem Umstand weiß, dass seine Unterkunftskosten zu hoch sind, müssen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten weitergewährt werden. In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06).
Senatsurteile des LSG Bayern .
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB 2) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2) ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln (”Produkttheorie”). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –, vom 8. März 2006 – L 9 AS 59/05 ER –, vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER – vom 5. Dezember 2006 – L 9 AS 123/06 ER –, vom 2. Januar 2007 – L 9 AS 247/06 ER –, vom 9. Juli 2007 – L 9 AS 166/07 ER und vom 4. Dezember 2007 – L 9 AS 114/07 ER jeweils m.w.N.). Der Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75, 166; Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 – BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August 2004 – 5 C 8/04 – NJW 2005, 310; Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –), der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –).
Senatsurteile des LSG Hessen
25. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 13.6.2008.
Grundsätzlich ist es so, dass ihr Guthaben im folgemonat die Kosten der Unterkunft mindert. Aber so einfach ist dies bei ihnen nicht, sie machen folgendes :
Beantragen Sie schriftlich die Aushändigung der Horizentalübersicht ihres letzten aktuellen Bescheides, daraus werden sie ersehen können, was ihnen monatlich von der Arge an Betriebskosten gewährt wird .
Beispiel : Monatlich erkennt die Agentur 70,00 Euro für N ebenkosten an, die sind mit 12 zu multiplizieren, = 840 euro . Laut ihrer Betriebskostenabrechnung wurden für 2007 840 Euro fällig, bezahlt haben sie aber tatsächlich 1200 Euro- somit ist ein Guthaben vorhanden.
- Dieses Guthaben ist aber nicht von der Arge gezahlt worden- sondern aus ihrem Regelsatz und somit kann es kein zu berücksichtigendes Einkommen sein -
Bitte informieren Sie uns weiter, was die Arge in ihrem Fale gedenkt zu tun.
26. ... geschrieben von Tom
am Freitag, 13.6.2008.
Also, das heist jetzt wenn mann wie ich mehr zahlt so das man auch keine hohe nachzahlung hat und es wie ein sparschwein sieht das man am jahres ende was wieder bekommt ist man am ende am arsch da zahle ich doch lieber weniger so das eine nachzahlung kommt und bekomme dann dise vom amt erstattet oder
aber was ich nicht verstehe ich zahle doch von den geld was ich zum leben habe jeden monat ca. 30 euro mehr da mus ich doch auch was wieder bekommen mann nimmt mir doch dann geld was ich dringend brauche weg
und was ich auch nicht so ferstehe kann ich jetzt das was mann mir nicht gezahlt hat und ich selber zahlte zurück fordern ???
27. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 14.6.2008.
1. Das guthaben müssen Sie der Arge bekannt geben ( Mitwirkungspflicht ) .
2. Sie verweisen daruf, dass monatlich von Ihnen 30 Euro aus dem Regelsatz gezahlt wurden .
3. Sie stellen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGBX um feststelen zu lassen, ob Ihnen die Arge die - Tatsächlichen - Kosten der Unterkunft gezahlt hat - oder - ob man ihnen nur pauschalierte Leistungen bewilligte .
28. ... geschrieben von Tom
am Samstag, 14.6.2008.
Ich habe doch noch was gefunden was ich nach der Neuberechnung bekommen habe.
mit meinen bescheit von ……2004 wurden mir die kosten der unterkunft zuzüglich nach § 22 Abs. 1 SGB II im ramen der Angemessenheit in tatsächlicher höhe als bedarf anerkannt.
die Angemessenheit der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung wurden durch den kommunalen träger, Landkreis ……… definiert.
meine Leistung wird ab ……2005 in Bezug auf die kosten der Unterkunft und Heizung neu berechnet.
Unterberücksichtigung des § 22 Abs. 1 SGB II in verbindung mit der verwaltungsvorschrieft zu pauschaliesierung von unterkunft und heitzkosten des landkreises……….. (VwV-…-…) betragen die kosten der unterkunft , Höstgrenzen ( einschlieslich betriebskosten, Nebenkosten ,Heitzkosten,) für meine bedarfsgemeinschaft ab …….2005
(280€ das ist eine ca. angabe von mir die genaue habe ich nicht eingesetzt)
für die Neuberechnung meines Leistungsanspruchs erhalte ich einen gesonderten Bewilligungs bzw Änderungsbescheit.
29. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 14.6.2008.
” Unterberücksichtigung des § 22 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit der verwaltungsvorschrieft zu pauschaliesierung von unterkunft und heitzkosten des landkreises……….. (VwV-…-…) betragen die kosten der Unterkunft , Höchstgrenzen ( einschlieslich betriebskosten, Nebenkosten ,Heitzkosten,) ”
Das SGB II kennt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Pauschalierung der Kosten der Unterkunft und Heizung ((Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –).
Zum Letzen Mal, beantragen Sie schriftlich die Überprüfung ihrer Kosten der Unterkunft ab 2005 auf der Rechtsgrundlage des § 44 SGB X !!!!!!!!!!!!!!!!!!!! .
eine Hilfe gewähre ich Ihnen noch, aus welchem Bundesland kommen Sie ??
30. ... geschrieben von DeathDragon
am Samstag, 5.7.2008.
hab mal ne frage in der richtung
hab jetzt ne rechnung für nebenkosten nachzahlung 2007 bekommen
hab seit paar wochen nen job das erste geld ist noch nichtmal da
wie sieht das nun aus zum zeitpunkt der in dieser rechnung angegeben ist war ich arbeitslos und hab Alg 2 bekommen
muss das amt nun die rechnung übernehmen ?
31. ... geschrieben von sonnenstrahl18
am Samstag, 5.7.2008.
Hallo….habe mal ne frage….mußte 2006 betriebskosten in höhe von 1065 euro nachzahlen….arge hat nur 153 euro dazugegeben….mußte mir geld leihen( 900 euro), welches ich jetzt , 2008 wegen der rückzahlung der nebenkosten von 1300 euro demjenigen zurückzahlen muß……habe einen schuldschein von damals…..behält die arge das geld trotzdem ein?????? haben mich ja damals auch auf meinen schulden sitzenlassen…außerdem wurde meine miete diese 2 jahre so erhöht, dass ich jeden monat rund 100 euro dazuzahlen mußte……habe dadurch auch noch schulden bei meinen eltern……
32. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 6.7.2008.
hab jetzt ne rechnung für nebenkosten nachzahlung 2007 bekommen
hab seit paar wochen nen job das erste geld ist noch nichtmal da
wie sieht das nun aus zum zeitpunkt der in dieser rechnung angegeben ist war ich arbeitslos und hab Alg 2 bekommen
muss das amt nun die rechnung übernehmen ?
1.Nein , denn Sie beziehen keine laufenden Leistungen mahr nach dem ALG II , was aber Voraussetzung für die Übernahme ist.
33. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 6.7.2008.
Hallo….habe mal ne frage….mußte 2006 betriebskosten in höhe von 1065 euro nachzahlen….arge hat nur 153 euro dazugegeben.
Mit welcher Begründung seitens der Arge wurden nur 153 Euro übernommen, war Ihre Wohnung zu diesem zeitpunkt angemessen im Sinne der Kosten ? Wenn ja, denn hätten die vollen Kosten übernommen werden müssen, wenn nein, denn zumindestens die anteiligen Kosten .
2008 Rückerstattung von 1300 Euro , erklärungsbedürftig !!!! Dies ist einkommen und wird ihren monatl. Bedarf an Kosten der Unterkunft für den Folgemonat oder sogar - Folgemonate - mindern .
mußte mir geld leihen( 900 euro) Dies sind Schulden, dass SGB II kennt in der Regel keine Übernahme von Schulden .
Waren 2006 zum Zeitpunkt des Zugangs der Nachzahlung ihre KDU angemesen , hätte die Nachzahlung als Einmalige Beinahme in voller Höhe übernommen werden müssen .
Rückwirkend können Sie dies erreichen, in dem Sie schriftlich der Arge bekannt geben, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 SGB X in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - um einen solchen handelt es sich bei einem Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld II bewilligt wird - vorgelegen haben, mit der Rechnungstellung ( 2006 ) eine wesentliche Änderung eingetreten ist .
Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben, da die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgen würde (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dem hätte die “soll”-Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X nicht entgegengestanden. Denn nur in atypischen Fällen ist die Behörde berechtigt, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 RdNr. 43). Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor .
Keine Übernahmen von Schulden im SGB II, Ausnahmen sind jedoch zugelassen . Helfen Dritte jedoch- darlehensweise - im Hinblick auf die Verweigerung oder nicht rechtzeitige Leistung (indem sie “einspringen”), kommt eine Übernahme der hieraus resultierenden Schulden trotz eingetretener Bedarfsdeckung unter weiteren Voraussetzungen in Betracht (ständige Rechtsprechung zum BSHG, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 (229), und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 (143); OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, FEVS 53, 84).
34. ... geschrieben von sonnenstrahl18
am Sonntag, 6.7.2008.
vielen dank lusjena….das waren reine heizkosten…..heizung aufgedreht….dann aus lauter angst nicht mehr geheizt….dadurch die rückerstattung……die miete wurde daduch für 2 jahre von 270 auf 385 euro erhöht, habe also jeden monat rund 100 euro von regelleistung bezahlt…..alles bischen verwirrend….wie soll ich jetzt vorgehen????
35. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 6.7.2008.
wie soll ich jetzt vorgehen????
schrieb ich schon !!!!!!!!!!!
Rückwirkend können Sie dies erreichen, in dem Sie schriftlich der Arge bekannt geben, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 SGB X in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - um einen solchen handelt es sich bei einem Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld II bewilligt wird - vorgelegen haben((XXhier das Datum des betr. Bescheids eingeben ) , mit der Rechnungstellung ( 2006 ) eine wesentliche Änderung eingetreten ist .
Anmerkung dazu. Kopie der damaligen Abrechnung beifügen, denn auf das Datum des Bescheides schaun, in welchem die Nachzahlung viel, das Datum denn einsetzen hier xx.
Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben, da die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgen würde (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dem hätte die “soll”-Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X nicht entgegengestanden. Denn nur in atypischen Fällen ist die Behörde berechtigt, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 RdNr. 43). Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor .
Keine Übernahmen von Schulden im SGB II, Ausnahmen sind jedoch zugelassen . Helfen Dritte jedoch- darlehensweise - im Hinblick auf die Verweigerung oder nicht rechtzeitige Leistung (indem sie “einspringen”), kommt eine Übernahme der hieraus resultierenden Schulden trotz eingetretener Bedarfsdeckung unter weiteren Voraussetzungen in Betracht (ständige Rechtsprechung zum BSHG, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 (229), und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 (143); OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, FEVS 53, 84).
Anmerkung : Ihr Darlehen von dritten ( Schuldschein ) müssen sie als Kopie beifügen, monatl. ratenzahlungen, also tilgung für das darlehen nachweisen , aus dem Schuldschein muß schriftlich hervor gehn, wie das Darlehen getigt werden soll und wann .
36. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 6.7.2008.
hierzu muß ich noch sagen, auch wenn Sie jetzt arbeiten und kein - ALG 2 beziehn, - kann - durch die Nachzahlung ein einmaliger Bedarf an hartz IV entstehen, das hängt von der Höhe ihres einkomens ab und von der Höhe der Nachzahlung .
Fazit : Antrag auf Übernahme stellen ,
37. ... geschrieben von sonnenstrahl18
am Montag, 7.7.2008.
noch ne frage…ist das datum der abrechnung (04/2006) ausschlaggebend oder wann ich die nachzahlung getätigt habe(07/2006)??? der eine bescheid geht bis 31.05., der neue also ab 01,06.06; das überlappt sich ganz blöd….. muß ich getilgt haben oder reicht, wenn eltern die summe haben wollen, beim nächsten betriebskostenguthaben???hatte ja so hohe miete, keine tilgung möglich…..
38. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 7.7.2008.
den Bescheid benennen mit datum, wann die Nachzahlung fällig war 4/2006 .
39. ... geschrieben von Ruth
am Sonntag, 3.8.2008.
Hallo!
Habe auch mal eine Frage: Ich vermiete ein Appartement an einen Hartz 4 Empfänger und bekomme die Miete immer direkt vom Amt überwiesen. Jetzt habe ich eine Nebenkostennachforderung und mein Mieter geht einfach nicht zum Amt und läßt es mir erstatten. Habe ich als Vermieter denn auch ein Recht auf Zahlung gegen das Amt?
40. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 3.8.2008.
Die miete wird Ihnen monatlich vom Amt überwiesen, somit sollte auch die NK- Forderung dazu gehören, setzen Sie sich mit dem Amt in Verbindung, fruchtet dies nicht, fordern Sie Ihren Mieter auf, die forderung zu begleichen mit fristsetzung , denn muss er zum Amt .
41. ... geschrieben von Ruth
am Sonntag, 3.8.2008.
Das Amt teilte mir auf meine Anfrage mit, dass ich nicht anspruchsberechtigt sei und somit die NK nur durch Einreichen der Belege durch meinen Mieter bekäme. Ich wollte mich nur vergewissern, ob das auch stimmt.
Den Mieter habe ich bereits zum 3. Mal angeschrieben, aber er rührt sich nicht. Dann muß ich ihm wohl kündigen…Trotzdem vielen Dank!
42. ... geschrieben von ramona
am Sonntag, 3.8.2008.
gewonnen!
aus dem jahr 2006 hatte ich ein bk-guthaben in höhe von 350 €, damals bekam ich kein hartz 4. das guthaben wurde mir im januar 2008 ausgezahlt - da war ich dann hartz 4 empfänger. das arbeitsamt wollte dieses geld haben, ich legte widerspruch ein - dem wurde NICHT stattgegeben. daraufhin legte ich erneut widerspruch ein und begründete das mit dem unterschied von einkommen und vermögen. (einkommen: alles was man sich während des bezuges von hartz 4 erarbeitet oder erhält [kindergeld, arbeitsentgelt etc.], vermögen: alles was vor bezug von hartz 4 bereits da war.).
meinem widerspruch wurde nun stattgegeben und ich brauche das geld nicht an das amt zu zahlen. das ist doch mal erfreulich!
43. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 4.8.2008.
Das ist korrekt was das Amt sagt, Sie sind kein Hartz IV Empfänger, Leistungen können nur von Hilfebedürftigen beansprucht werden- sprich Ihrem Mieter, setzen Sie ihm eine Frist .
44. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 4.8.2008.
Erfreulich und meinen glückwunsch, allerdings dürfte das AMt hier einen guten tag gehabt haben, denn wie Sie selbst schreiben :
und begründete das mit dem unterschied von einkommen und vermögen. (einkommen: -alles was man sich während des bezuges von hartz 4 - erarbeitet oder erhält [kindergeld, arbeitsentgelt etc.], vermögen: alles was vor bezug von hartz 4 bereits da war.).
das guthaben wurde mir im januar 2008 ausgezahlt - da war ich dann hartz 4 empfänger - !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Fazit : Es war im Monat des Zuflusses Einkommen und hätte im Folgemonat die KdU gemindert, ist leider so . Siehe dazu auch zum zufluss von Einkommen BSG vom 30.07.2008 B 14/7b AS 12/07 R -
Einkommen und Vermögen sind grundsätzlich nach dem Zeitpunkt abzugrenzen, zu dem dem Hilfebedürftigen Mittel zufließen. Alles, was vor der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II zugeflossen ist, ist Vermögen; alles, was nach diesem Zeitpunkt während des Zeitraums, für den Leistungen bewilligt sind, zufließt, ist Einkommen.
45. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 4.8.2008.
Denn muss man sich nicht wundern, wenn Niemand mehr an Hilfebedürftige vermieten möchte .
46. ... geschrieben von Conny
am Dienstag, 5.8.2008.
Hallo,
habe meine Betriebskostenabrechnung mit einen Guthaben bekommen. Bin ALG 2 Empfänger. Muss mir die Arge da nicht eine Pauschale für Warmwasser anrechnen, die ich monatlich von meinem Regelsatz begleichen musste, oder darf sie das gesamte Guthaben einbehalten?
47. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 5.8.2008.
Die Warmwasserkosten sind aus dem Guthaben rauszurechnen, denn sie sind aus Ihrem RS bezahlt worden , entweder pauschal oder falls Verbrauch nachweisbar, die tasächlichen Warmwasserkosten .
48. ... geschrieben von susi
am Donnerstag, 7.8.2008.
Hallo, ich habe jetzt meine betriebskosten abrechnung bekommen und würde 250 euro wieder bekommen . aber da das arbeitsamt von meiner gesamtmiete (323 euro) , 290 euro bezahlt weis ich jetzt nicht ob ich das guthaben von der abrechnung den arbeitsamt zahlen muss da ich ja auch ein teil der miete zahle. wäre schon wenn ich eine antwort hier bekomm würde die mir wirklich weiter hilft . den muss nächste woche bei meiner vermietung eine kontonummer hinterlegen wo sie das guthaben rauf überweisn sollen
49. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 8.8.2008.
1. Sie müssen das Guthaben der Arge bekannt geben ( Mitwirkungspflicht )
2. Enthält das Guthaben auch Beträge aus Heizkosten , so sind vom Guthaben die warmwasserkosten rauszurechnen, diese dürfen sie behalten, denn diese wurden aus ihrem RS finanziert .
3. Guthaben aus Strom ist - kein - Einkommen - dies dürfen Sie behalten .
4. wenn Sie monatlich einen Teil der Miete selbst tragen, muss bei dem guthaben sehr genau geprüft werden, was wurde von der Arge bezahlt und was von Ihnen, es kann passieren, dass sie alles behalten können, aber auch das Gegenteil ist möglich .
50. ... geschrieben von meinekleene71
am Dienstag, 19.8.2008.
hallo
eine Frage:sgb2 empfängerin
habe Gas-Guthaben von 131€ virtuell bekommen.d.h.:habe den verrechnungscheck nicht beantragt,sondern es verrechnen lassen,sodass ich die nächsten raten nicht so hoch eingestuft werde,ich sagte dies auch meiner Sachbearbeiterin auf dem Amt,
es interessierte sie wohl nicht,sie überwiesen im monat drauf,erst diese 131€ erst garnicht;-(darf es so sein?
Frage2:ganz andre richtung…
ich möchte gerne trödeln gehn,also selbst anbieten,muß ich alles auflisten und vom verdienst leben?wirds angerechnet?
oder hab ich da 100€ frei und pro kind auch 30€?
51. ... geschrieben von janne3
am Mittwoch, 20.8.2008.
Hallo, habe eine frage: hatte bis ende Juli SGB II bekommen. Heute bekam ich die Nebenkosten abrechnungen von 2005 und 2006 für 2007 bekomm ich sie noch. Meine frage lautet muß das Amt diese abrechnungen noch übernehmen? Wer kann mir sagen was ich machen kann.
52. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Donnerstag, 21.8.2008.
Sie haben eine ‘aktuelle’ Rückforderung aus vorausgegangenem Zeitraum.
Ergo ergibt sich- Sie können einen Antrag auf Übernahme dieser Kosten stellen.
Eine Neuberechnung Ihres tatsächlichen Bedarfes an Nebenkosten wäre somit
erforderlich. ( §44 SGB X- Überprüfung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes) Für den Fall das man Ihre berechtigten Ansprüche zurückweist.
Abrechnungsbescheid in Kopie als Anlage beifügen, und den Eingang Ihres Antrages bestätigen lassen, wie hier bereits schon im Vorfeld erwähnt.
53. ... geschrieben von Samson
am Donnerstag, 21.8.2008.
Hi janne3,
ich würde an Ihrer Stelle zunächst mal prüfen lassen, ob die Nebenkostenabrechnung und die damit verbundenen Forderungen für die Jahre 2005 und 2006 überhaupt zulässig sind.
Nach meiner Kenntnis müssen Nebenkostenabrechnungen bis spätestens 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorliegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so verstößt der Vermieter gegen seine Pflichten aus dem §556 BGB Absatz3 und verliert den Anspruch auf eventuell anfallende Nachzahlungen.
Zur Einsichtnahme:
wichtig sind im vorliegenden Fall die Absätze 3 und 4.
Somit muß die Nebenkostenabrechnung für 2005 bis spätestens 31.12.2006 vorliegen und die für 2006 bis spätestens 31.12.2007 vorgelegen haben. Hat der Vermieter diese Fristen versäumt, so sind seine Ansprüche wahrscheinlich bereits verfallen.
Daher empfehle ich bezüglich der Forderungen für die Jahre 2005 und 2006, die Angelegenheit einer zur Rechtsberatung befugten Stelle, also einem Anwalt oder einen Mieterverein, zur Prüfung vorzulegen.
Für die Abrechnung des Jahres 2007 kommt es meines Wissens darauf an, ob Sie aktuell noch im Leistungsbezug stehen, also noch bedürftig im Sinne der Gesetze sind. Eine eventuelle Nebenkostennachzahlung gehört zu den KDU und kann daher nur vom Amt übernommen werden, wenn man zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit noch bedürftig ist. Ansonsten müssen sie diese Kosten ggf. aus dem laufenenden Einkommen bestreiten.
54. ... geschrieben von meinekleene71
am Montag, 1.9.2008.
hallo
Brauche dringend Hilfe!!!!
Bitte um die antwort zur Frage,ob ich(SGB2)empfängerin mit drei kids(also nicht berufstätig),das Recht habe bis 100€ den Freibetrag zu bekommen,am kommenden sonntag ist es schon soweit
wer kann mir dazu was sagen?
55. ... geschrieben von meinekleene71
am Montag, 1.9.2008.
50. … geschrieben von meinekleene71 am Dienstag, 19.8.2008.
….kam aber nix ;-(
Frage2:ganz andre richtung…
ich möchte gerne trödeln gehn,also selbst anbieten,muß ich alles auflisten und vom verdienst leben?wirds angerechnet?
oder hab ich da 100€ frei und pro kind auch 30€?
56. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 1.9.2008.
Die ersten 100 euro sind für sie anrechnungsfrei, bei den Kindern geht dies nicht, denn sie gehen ja trödeln und nicht die Kids, folgerichtig - ihr - Einkommen .
57. ... geschrieben von meinekleene71
am Montag, 1.9.2008.
danke
supi,dachte ich nämlich auch,war eben auf dem Amt meinen trödel melden,da sagte sie,sie könne mir nur die 30 euro pauschale anrechnen!das wär übel,
nun ja,auch meine kids(10 ,11 +12)werden wieder ihren tisch haben und liste führen und ich meine gelesen zuhaben,das kinder unter 14 aus gelegenheitsjobs und ferienjobs auch 100 frei haben
58. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Montag, 1.9.2008.
Frage2:ganz andre richtung…
Sie gehen diese Fragestellung aus der falschen Position an…
wenn Sie zum Trödel gehen um Eigentum zu verkaufen- was Sie nicht gewerblich tun- bleibt abzuwarten wie hoch Ihre tatsächlichen Einnahmen
sind. Also erst mal los und dann schauen was daraus an Einnahmen zustande kommt. Das wäre mein Tipp ;0)
Dann könnten Sie sich erkundigen welche Beträge wann anrechnungsfrei wären.
Vorher fragen macht nur Sinn- wenn Sie beabsichtigen regelmäßig Dinge zu veräussern, oder gewerblich.Wer viel fragt bekommt sehr gescheite Antworten-
lächel….
59. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 1.9.2008.
Verkaufen Sie Dinge aus ihrem hausrat, also aus dem geschützten vermögen, wie zum bsp. ihr altes Ölgemälde wert 300 euro, ist dies - kein anrechenbares Einkommen -
60. ... geschrieben von meinekleene71
am Montag, 1.9.2008.
eigentlich mach ich das schon das 10te jahr,ich stelle meinen kram,spielzeug der kids,haushaltskram und halt was so trödel ist(auch zu kleine klamotten)aus,daher weiß ich auch das wir immer so 130-170 euro zusammen hatten,ich finds aber nicht prickelnd,das ich nun durch die trennung/sgb2 fall bin und soll das was wir haben an s amt geben
61. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Montag, 1.9.2008.
Eine Frage quält mich bezüglich KDU:
Altbau, Warmwasser wird mittels el. Durchlauferhitzer erzeugt.
Da die Stromkosten nicht übernommen werden, befürchte ich das Schlimmste.
Was ist zu tun?
62. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 2.9.2008.
Wird Warmwasser durch einen Durchlauferhitzer erwärmt, ist der Abzug von Warmwasserkosten aus den Heizkosten nicht gegeben, somit wären die vollen Heizkosten zu übernehmen .
63. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 2.9.2008.
Du verkaufst Dinge aus deinem geschütztem vermögen, das heißt, das Vermögen wird zu Geld umgewandelt und fließt dir wieder als —-Vermögen —- zu - dies ist kein anrechenbares einkommen, denn von diesem geld kaufst du wieder zum Bsp. Kleidung für die Kids, welche zwar im RS enthalten ist, doch ungenügend und nicht ausreichend,
Lege eine Liste an, was du verkaufst und was du an Geld einnimmst, kaufst du davon was Neues, bitte mit Quittung .
64. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 2.9.2008.
Veräußert der Hilfebedürftige einen in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert oder wird z.B. ein Guthaben, Darlehen oder Kapital zurückgezahlt, liegt hierin keine Einkommenserzielung, sondern Vermögensumschichtung ( BSG v. 08.06.1989 - 7 RAr 34/88 - SozR 4100 § 138 Nr. 25. )
65. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 2.9.2008.
Zum Vermögen gehören hingegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271 ff.; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff., 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6).
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 5846/07 ER-B 22.01.2008
66. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Dienstag, 2.9.2008.
Zu 62:
Die Warmwasseraufbereitung ist also grundsätzlich aus den Regelsatzleistungen zu bestreiten? Im meinem Fall der elektrische Durchlauferhitzer hat einen sehr hohen Stromverbrauch. Folglich
findet der Stromverbrauch keine Berücksichtigung insoweit dieser unverhältnis-
mässig hoch ausfiele? Ist das faktisch richtig?
67. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 3.9.2008.
Die Warmwasseraufbereitung ist also grundsätzlich aus den Regelsatzleistungen zu bestreiten?
Korrekt, ständige rechtsprechung des BSG
68. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 3.9.2008.
Stromkosten sind in der Regelleistung enthalten. Es ergibt sich auch kein Anspruch auf höhere Leistungen, wenn tatsächlich höhere Stromkosten bestehen, als in der Regelleistung statistisch berücksichtigt sind. Mehrkosten sind im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit zu Lasten anderer Bedarfe aus der Regelleistung zu finanzieren. ( neuste Rechtsprechung SG Stuttgart S 15 AS 1565/06, Urt. v. 13.03.2008 ) .
69. ... geschrieben von Lusjena
am Donnerstag, 4.9.2008.
§ 22 Abs. 1 SGB II
Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierunter fallen grundsätzlich auch Nachforderungen, die einen „regulären“ Verbrauch betreffen (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 65, 117).
Für die von den Klägern an den Energieversorger zu entrichtenden Abschlagszahlungen für Stromkosten können sie von der Beklagten im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen Ersatz verlangen, da diese nicht zu den unterkunftsbezogenen Kosten gehören. Durch die ausdrückliche Zuordnung der Aufwendungen für Haushaltsenergie zur Regelleistung im Fortentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber klargestellt, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden (BT-Drucks. 16/410, S. 23). Die Klarstellung war vor dem Hintergrund notwendig, dass die Sozialhilfe grundsätzlich als Referenzsystem für die Bemessung der Regelleistung im SGB II dient. Bei der Bemessung des Regelsatzes nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) würden insbesondere die Bedarfe für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung berücksichtigt. Eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung würde daher zu einer systemwidrigen „doppelten“ Leistungserbringung führen (BT-Drucks., a.a.O.; vgl. auch Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 19). Die Kläger können die Übernahme ihrer tatsächlichen Stromkosten daher gerade nicht mit Hinweis auf den in der Regelsatzverordnung enthaltenen, niedrigeren Stromkostenanteil verlangen.
Die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Frankfurt vom 29.12.2006 (Az. S 58 AS 518/05) sind durch die neuere Rechtsprechung des SG Frankfurt, wonach Stromkosten aus der Regelleistung zu decken sind, überholt (vgl. GB vom 21.03.2007, S 47 AS 349/06).
Zitat aus einem unveröffentlichtem Urteil vom 19.05.2008
70. ... geschrieben von Lusjena
am Donnerstag, 4.9.2008.
Und hier noch was für alle träumer, die da der Meinung sind, dass die Srtomkosten, welche im RS mit 20,74 Euro beziffert sind, bei Überschreiten dieses Betrages als kosten der Unterkunft zu übernehmen wäre .
Die Höhe der für sie anzusetzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus § 20 SGB II. Dieser bestimmt abschließend die Höhe des Regelsatzes. In § 20 Abs. 1 SGB II ist der Bedarf dargestellt, der von der Regelleistung gedeckt werden soll. Für die Höhe der Regelleistung ist es unerheblich, ob der tatsächliche Bedarf hiervon abweicht. Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund ausdrücklicher Regelung (vgl. beispielsweise § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zulässig. Für den Fall anderweitiger Bedarfsdeckung enthält das SGB II keine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Festsetzung der Regelleistung. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Dies spricht gesetzessystematisch dafür, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes auch im SGB II erforderlich wäre. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht. Mit der am 01. August 2006 in Kraft getretenen Ergänzung des § 3 Abs. 3 Satz 1 2. HS. und Satz 2 SGB II, nach der die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abschließend decken, wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass weitergehende Bedarfe nicht erbracht werden (BT-Drucks. 16/1696, S. 26). Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bestehen nicht; eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Entscheidung des Bundessozialgerichts (a.a.O.; im Anschluss an BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06), das verfassungsrechtliche Bedenken unter Berufung auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2007, Az. 1 BvR
1840/07) verneint hat.
71. ... geschrieben von Kathrin
am Donnerstag, 4.9.2008.
ALG II-Empfänger - Nochmals zum Problem mit einem Guthaben bei der Nebenkostenabrechnung, wenn aber ein Teil der Miete von den RL bezahlt wurde. (im Bescheid wurde mitgeteilt, dass die Bruttomiete bzw. die Heizkosten die Angemessenheit um XX,XX Euro übersteigt) In früheren Kommentaren hier wurde ausgesagt, dass ein Guthaben, welches aus der RL bestritten wurde, nicht zurückgefordert werden darf. Gibt es dazu auch einen relevanten Gerichtsbeschluss oder etwas ähnliches? Ich habe schon intensiv gesucht, aber leider nichts gefunden. Vielleicht kann hier jemand helfen. Danke schon mal.
72. ... geschrieben von Kathrin
am Donnerstag, 4.9.2008.
Und noch eine Frage zu dem vorher angesprochenen Thema:
Wie verhält es sich mit der Anrechnung eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung, wenn der selbst zur Miete zugezahlte Betrag aus einem schon im ALG II-Bescheid angerechneten Nebenverdienst (Nebenverdienst bei der ARGE ist gemeldet) stammt? Das kann dann doch wohl nicht nochmal angerechnet werden, oder?
73. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 5.9.2008.
Nein, der von Ihnen selbst bezahlte Anteil aus dem nebeneinkommen steht ihnen zu, hierzu müssen sie eine rechnung aufmachen, beim guthaben ist der von ihnen bezahlte teil - ihr Guthaben –. Außerdem dürfen sie die Kosten für Strom aus dem Guthaben und den Anteil für warmwasserkosten für sich behalten .
74. ... geschrieben von Caro
am Samstag, 13.9.2008.
Habe auch mal eine Frage zum Thema Betriebskostenabrechnung für meinen Bruder. Er wohnt im Frankenwald/Bayern und die ARGE lehnt die Nachzahlung der Betriebskostenabrechnug ( die Heizkostennachzahlung von ca. 80€ wurden übernommen) von ca. 95,–€ mit der Begündung ab, er hätte als Einzelperson nur Anspruch Anspruch von monatlich 300,–€ Warmiete. Nach der neuen Abrechnug beträg die Miete statt bisher 290,– jetzt 324,–€, incl. Betriebs-/Heizkosten und er muss sogar die 24,–€ monatlich allein bezahlen. Ist das korrekt? Ich denke eine Einzelperson hat sogar Anspruch auf 360,–€ Warmmiete.
75. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 13.9.2008.
Kann man schwer beantworten, da man nichtb weriß, wieviel Miete einer Einzelperson in dem heimatort des Bruders zustehen , darum rate ich zum Widerspruch (wenn der letzte Bescheid nicht älter wie 4 Wochen ist oder zum Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, wenn der letzte Bescheid schon bestandskräftig ist .
Grundsätzlich gilt bezüglich der Miete in Bayern nach der Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Bayern folgendes :
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 331/06 15.11.2007
1. Kosten/Leistungen für Unterkunft
Grundsätzlich sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die an-gemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Davon macht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Ausnahme; die damit be-wirkte “Schonfrist” soll in der Regel sechs Monate nicht über-steigen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsre-gel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist. Solange der Hilfesuchende aber nichts von dem Umstand weiß, dass seine Unterkunftskosten zu hoch sind, müssen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten weitergewährt werden. In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).
Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zutreffend auf den räumlichen Bereich der Stadt A. abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). Aufgrund der von ihr bevorzugten Gesamtbetrachtung hat sie es jedoch versäumt zu ermitteln, ob die Kosten der Unterkunft sich isoliert noch im Rahmen des Angemessenen halten. Das ist, wie im Folgenden gezeigt wird, der Fall.
Die Prüfung gliedert sich gedanklich in drei Schritte: Zu-nächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haus-haltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemes-sen sind. Dann muss die konkrete Wohnung H.straße , A. , damit verglichen werden. Wird dabei die Unangemes-senheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - dem Kläger ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Wohnungsalternativen herausgefiltert werden.
Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemes-senheit für einen Ein-Personen-Haushalt bei 50 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Die konkrete Angemessenheitsgrenze erhält man, indem man diese Fläche mit dem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlägt, in Beziehung setzt. Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Jedoch muss der Quadratmeterpreis so bemessen sein, dass es im Regelfall bei hinreichenden Suchbemühungen möglich ist, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Wohnung zu finden. Ungewöhnlich billige “Ausreißerpreise” dürfen nicht als maßgebend zur Bildung der Grenze der Angemessenheit herangezogen werden (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).
2. Kosten/Leistungen für Heizung
Auch die tatsächlichen Kosten des Klägers für Heizung müssen als angemessen betrachtet werden.
Nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dürfen von Anfang an nur die angemessenen Heizkosten bezahlt werden. Eine Bil-ligkeitsregel wie die des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II existiert für Heizkosten nicht.
Deren Angemessenheit darf vom Grundsatz her nicht anhand abs-trakter Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegen-den Wohnung beurteilt werden (vgl. dazu die oben zitierten Entscheidungen: Senatsurteil vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER, vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER, vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Bei einer Wohnung, die flächenbezogen die Angemessenheitsgrenzen (der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003) einhält, können die Heiz-kosten im Regelfall nur dann unangemessen sein, wenn konkret unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewiesen wird (vgl. zu extremen Ausnahmefällen, in denen ein schlechter baulicher Zu-stand allein zu exorbitanten Heizkosten führt, Senatsbeschluss vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Mit Pauschalen oder Durchschnittswerten darf im Prinzip nicht operiert werden. Diese relative Betrachtung, die den baulichen Zustand der konkreten Wohnung zum entscheidenden Maßstab macht, stößt aber mitunter an Grenzen. Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit noch zu bejahen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Es sind verschiedene Wege denkbar, wie unter diesen Umständen die angemessenen Heizkosten berechnet werden können (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07):
Allerdings muss die Behörde dem bruder nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II die angemessenen Betriebs- und Heizkosten erstatten. Die Angemessenheit dieser Nebenkosten darf grundsätzlich nicht aufgrund abstrakter Kriterien oder aufgrund von Pauschalen oder Durchschnittswerten festgestellt werden, sondern muss anhand der konkreten Wohnung beurteilt werden auch wenn diese unangemessen groß ist (vgl. hierzu auch Bay. LSG, Urteile vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Der Senat wendet hierzu die vom 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts entwickelte Methode ( Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 320/07 23.04.2008
) .
76. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 13.9.2008.
Nach der neuen Abrechnug beträg die Miete statt bisher 290,– jetzt 324,–€, incl. Betriebs-/Heizkosten und er muss sogar die 24,–€ monatlich allein bezahlen. Ist das korrekt? Ich denke eine Einzelperson hat sogar Anspruch auf 360,–€ Warmmiete.
Hä, wenn die angemessene Miete 300 euro warm beträgt und bisher 290 Euro die warmmiete war, dann war die Miete bis jetzt angemesen, wenn jetzt die warmmiete 324 beträgt und somit - unangemesen - sein soll, dann muss die Behörde hier berücksichtigen, dass der bruder schriftlich auf die unangemessene Miete hingewiesen wurde und ihm ein Zeitraum von bis zu - 6 Monaten zusteht, die unangmessene Miete zu senken, ist ihm dass nachweislich nicht möglich, kann die Miete auch über dem 6 Monatszeitraum zu übernehmen sein .
Dauer der “Schonfrist” des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in längstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit möglich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuzuziehen (unter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei belässt es das Gesetz dem Hilfesuchenden, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu organisieren und durchzuführen; die Initiative muss von ihm ausgehen. Die Übernahme der die angemessenen übersteigenden tatsächlichen Kosten verkörpert für sich bereits eine Ausnahme von der Regel. Die Sechs-Monats-Frist soll nach der Wertung des Gesetzes das äußerste Maß sein; sie wird vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend für entsprechende Kostensenkungsmaßnahmen angesehen. Eine längere “Schonfrist” als sechs Monate ist als nochmalige Ausnahme von der Ausnahme zu beurteilen. Diese systematische Erwägung allein legt nahe, an die Zulässigkeit einer längeren “Schonfrist” sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Es müssen ganz besondere Umstände gegeben sein, wobei sich der Hilfesuchende mit der gleichen Intensität um angemessenen Wohnraum bemühen muss, wie es der Fall wäre, wenn er aus persönlichen Motiven heraus die Wohnung wechseln wollte. Nur wenn man § 22 Abs. 1 SGB II so restriktiv interpretiert, wird verhindert, dass das im Gesetz angelegte Regel-Ausnahme-System unterlaufen wird.
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 162/07 14.12.2007
77. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 13.9.2008.
Ganz aktuell zur Schonfrist : 1. Instanz Sozialgericht Augsburg S 1 AS 823/06 06.02.2007
2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 93/07 25.01.2008
3. Instanz Bundessozialgericht B 14 AS 41/08 R
Grundsätzlich sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die an-gemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Davon macht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Ausnahme; die damit be-wirkte “Schonfrist” soll in der Regel sechs Monate nicht über-steigen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsre-gel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist.
Unbedingt die Kosten der Unterkunft überprüfen lassen, wurde der Bruder hinsichtlich der Heizkosten nicht auf deren Unangemesenheit hingewiesen, ist die gesamte Heizkostennachzahlung zu übernehmen, denn die Angemessenheitsgrenze bezieht sich nur auf die Kaltmiete, nicht auf die Heizkosten- 7. Senat des LSG Bayern .
Die Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung ist von zahlreichen und schwer feststellbaren Faktoren abhängig; die Rechtsprechung geht deswegen von der Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus; im Zweifel muss der Leistungsträger das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten darlegen und beweisen.
Erfährt der Hilfeempfänger erstmals durch die Heizkostenabrechnung bzw. durch die Nachforderung des Vermieters und die anschließende Ablehnung der Kostenübernahme durch den Leistungsträger, dass sein Heizverhalten unangemessene Kosten verursacht hat, so kann er vom Leistungsträger die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten einschließlich der Nachforderung des Vermieters für längstens sechs Monate beanspruchen.
Die tatsächlichen Heizkosten werden allerdings dann nicht übemommen, wenn sie - trotz Berücksichtigung des vorab Gesagten - als unangemessen zu qualifizieren sind. Grundsätzlich ist dies nur dann der FalI, wenn Anhaltspunkte fiir ein unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. dazu etwa Lang/link, in: Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 46 ff.).
78. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 13.9.2008.
B 14 AS 41/08 R Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 93/07
Gilt die Übergangsfrist gem § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nF nicht für Heizkosten und ist bzw wie ist für Heizkosten eine eigene Angemessenheitsgrenze zu ermitteln? Dürfen die Neben- und Heizkosten für die Unterkunft - allein wegen der Überschreitung der nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als angemessen zu betrachtenden Wohnflächengrenze - nur anteilig im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche berücksichtigt werden?
Sind die Anforderungen an die, die 6-Monats-Frist nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nF in Lauf setzende Belehrung bzw Aufforderung zur Kostensenkung erfüllt, wenn die Information über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten sowie die Angabe der als angemessen erachteten Miete nur als Anlage mit dem Leistungsbescheid verbunden ist und dürfen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Umzugs iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nF Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigt werden?
79. ... geschrieben von markuskerstin
am Sonntag, 21.9.2008.
Hallo,
wir hätten mal eine Frage - wir sind langsam echt am Verzweifeln.
Wir sind Vermieter und hatten im Jahr 2007-31.01.08 eine HartzIV Empfängerin in unserer Wohnung. Tatsächtlich zur Verfügung stand uns die Wohnung erst ab Ende Februar.
Im Juni 2008 haben wir dann die Nebenkostenabrechnung an die Arge (die zuständig war, als die Mieterin bei uns wohnte) geschickt und zeitgleich an die Hartz IV Empfängerin. Eine Recherche im Internet hat ergeben, dass man für die Zahlung der Betriebskostenabrechnung eine Frist bis zur übernächsten Mietfälligkeit (das war Anfang August) geben muss. Das haben wir dann auch gemacht.
Nachdem sich nichts getan hat (weder seitens des Harzt IV Amtes noch durch die Empfängerin) haben wir nach Ablauf der Frist bei beiden nachgehakt. Das damals zuständige Amt verwies uns an ein anders Amt, welches jetzt zuständig war. Dieses Amt teilte uns mit, dass die Hartz IV Empfängerin einen Antrag auf Erstattung stellen muss. Wir teilten dies unverzüglich unserer ehemlaigen Mieterin mit und haben mit nachdruck gesagt, dass sie diesen Antrag stellen soll. Sie hat ihn dann auch gestellt, er wurde aber abgelehnt, weil er zu spät eingereicht wurde. Haben wir denn jetzt gar keine Möglichkeit an unser Geld zu kommen??
Es geht um ca. 1000.-€. Es ist uns auch ziemlich unverständlich, dass man als Vermieter nicht die Möglichkeit hat diesen Antrag selbst zu stellen bzw. dass es das Hartz IV Amt nicht für nötig hält, wenn wir schon die Abrechnung da hin schicken uns mitzuteilen, dass dieser Antrag gestellt werden muss.
Wir sind wirklich sehr am Verzweilfeln. Wir haben unserer Mieteinnahmen damit wir die monatlichen Raten für unser Haus bezahlen können und jetzt sollen wir auf 1000.-€ sitzen bleiben?! Da muss es doch irgendeine Möglichkeit geben. Wir haben derzeit auch wieder Hartz IV Empfänger drin die uns einen sehr guten Eindruck gemacht hatten. Leider lagen wir da auch wieder ziemlich falsch. Die sind jetzt zum 31.01.09 gekündigt. Da die nicht gerade begeistert sind, dass wir sie gekündigt haben (ist eine Sonderkündigung, weil wir als Vermieter mit in dem Zweifamilienhaus wohnen) könnten die ja jetzt rein theoretisch jede Menge Energie und Wasser verbrauchen, dann den Antrag nicht stellen und wieder bleiben wir auf Kosten sitzen. Das kann doch nicht wirklich so gedacht sein?
Sind wirklich für jeden Tip, was wir machen könnten dankbar.
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Schikane sollte man es nicht gleich nennen. Es ist in der Tat so, dass fast jede 2. Abrechnung falsch ist und die Vermieter sich auf Staatskosten sanieren. Dem entgegenzuwirken ist es legitim, die Abrechnungen überprüfen zu lassen. Sollte bei der Überprüfung Fehler festgestellt werden, dann sind diese vom Vermieter zu korrigieren. Sollte alles ok sein, dann muss das Amt dieses auch übernehmen.
Daher locker an die Sache rangehen und dies wie gewünscht durchführen lassen. Damit haben auch Sie gewissen Rechtsschutz bzw. Klarheit.