Hartz-IV-Leistungen trotz Studium, aber nicht für Abendrealschüler
Arbeitslosengeld II darf bei Studenten nach jahrelanger Zahlung nicht einfach eingestellt werden
Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht Aachen mit § 7 Abs. 5 S.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II, sog. „Hartz-IV-Leistungen“), wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BaföG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Alters) kein BaföG bekommen kann (vgl. Pressemitteilung vom 15.2.2007). Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als Darlehen gewährt werden.
In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts (Vorsitz: Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl) anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben, BaföG-Förderung wurde abgelehnt.
SG Aachen S 8 AS 25/07 ER vom 30.03.2007
Ein Härtefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (Hessisches LSG a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007 - L 7 AS 925/07 ER-B).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Kein ALGII für Abendrealschüler
Landessozialgericht hebt anders lautenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen auf.
Der Beschluss des Sozialgerichts Aachen v. 14.02.2007, Az.: S 15 AS 19/07 ER, wonach einem Abendrealschüler während der ersten Semester seiner Ausbildung Hartz-IV-Leistungen gezahlt werden können ist in der Beschwerdeinstanz durch das Landessozialgericht NRW in Essen (Az. L 7 B 55/07 AS ER) aufgehoben worden. Begründung für die Verweigerung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende war, dass die Arbeitskraft des Schülers auch in den ersten Semestern durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen ist. In diesem Falle bestehe dem Grunde nach Anspruch auf BaföG und nicht auf Arbeitslosengeld II, und zwar obwohl im konkreten Fall der Abendschüler wegen seines Alters kein BaföG bekommen könne.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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