Hartz IV Leistungen nur auf Antrag
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde auch tatsächlich erreicht hat. Dies hat das LANDESSOZIALGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN mit Urteil vom 17.04.2008 (Aktenzeichen: L 9 AS 69/07) in Essen entschieden.
Die Klägerin lebt im Kreis Heinsberg und bezog bis Ende Januar 2006 Grundsicherungsleistungen. Sie beantragte am 28.02.2006, ihr diese Leistungen ab dem 01.02.2006 nahtlos weiterzuzahlen. Dies lehnte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für den Kreis Heinsberg ab und bewilligte Hartz-IV-Leistungen erst ab dem 28.02.2006: In der Zeit vom 01. bis 27.02.2006 bestehe kein Anspruch, weil die Klägerin den Verlängerungsantrag 27 Tage zu spät gestellt habe.
Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, sie habe den Verlängerungsantrag bereits im Dezember 2005 an die ARGE versandt. Der Brief sei auf dem Postweg verloren gegangen. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.
Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen: Grundsicherungsleistungen seien nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Maßgeblich sei der Tag, an dem der ARGE das Gesuch zugehe. Dabei müsse die Klägerin im Streitfall beweisen, dass ihr Antrag bei der Behörde tatsächlich angekommen sei. Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche. Zwar müsse die ARGE jeden Hartz-IV-Empfänger darauf hinweisen, dass er vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag stellen müsse, damit Grundsicherungsleistungen nahtlos gezahlt werden könnten. Diese Hinweispflicht habe die ARGE aber erfüllt, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe. Der Antrag, auf dessen Grundlage die Klägerin bis Januar 2006 Leistungen erhalten hatte, sei mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.01.2006 verbraucht gewesen.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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1. ... geschrieben von Lusjena
am Donnerstag, 17.7.2008.
Auf folgendes sollte man hinweisen .
Der Senat hat im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II auch für Folgeanträge gilt, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.
Denn dazu, wann ein Antrag erneut gestellt werden muss bzw. wann die Wirkung eines wirksam gestellten Antrags erlischt, enthält das SGB 2 selbst keine Regelung.
2. ... geschrieben von Bürgergeld statt Hartz4System
am Donnerstag, 17.7.2008.
Ein Recht auf bedingungsloses Grundeinkommen/Bürgergeld für jeden Bürger würde Bürokratie inklusive Gerichtsprozessen überflüssig machen. Es ist nachweislich durch Bürokratieabbau finanzierbar. Wer ist dagegen?
3. ... geschrieben von ales
am Freitag, 18.7.2008.
Ich bin nicht dagegen. Grundeinkommen/Bürgergeld würde alle anderen Leistungen (Wohngeld, Kindergeld, Hartz IV, Arbeitslosengeld, Bafög) ersetzen und allein dadurch den Verwaltungsprozess erheblich verkleinern. Zumal der Antrag nur bei der Geburt gestellt werden müsste und mit dem Tod enden würde. Damit einhergend brauchen wir aber auch eine Bürgerversicherung, in der alle pflichtversichert sind. Nur das mit diesem Prozess zuviele Pfründe verbunden sind: Richter, Verwaltungsangestellte, Beamte - alles Menschen, die ihren gut bezahlten Job behalten wollen oder die erst gar nicht kündbar sind.
Im Grunde ist die traurige Wahrheit, dass nicht die Hartz IV Empfänger auf Kosten des Steuerzahlers leben, sondern der Staat selber. Braucht dieser neue Einnahmen, dann erfindet er eben neue Strafdelikte/Steuern - bringt z.B. an Äckern Halteverbotsschilder an, erdenkt unsinnige Geschwindigkeitsbegrenzungen, heute noch umweltfreundlichste Autos sind morgen schon die schlimmsten Umweltverpester usw. usf.
Der Staat bläht seinen Bürgerkontrollapparat immer weiter auf, was man gut an den vielen Einstellungen bei den Ordnungsämtern sieht. Denn wenn eine Stadt z.B. ein Alkoholverbot in der Innenstadt erlässt, dann muss ja auch jemand dasein, der auch die Einhaltung des Verbots kontrolliert und mit Sanktionen ahndet (natürlich sind es Geldstrafen). Wo soll dieser Prozess noch enden?
4. ... geschrieben von Einstein
am Sonntag, 20.7.2008.
Anträge können und sollten daher immer nachweislich eingereicht werden. Dies kann je nach “Machgier” von Ämtern unterschiedlich sein. Sanfte ARGEN, denen reicht eine persönliche Übergabe aus, um tätig zu werden. Dagegen haben bei hartnäckigen ARGEN mit Alzheimer Syndrom die Frechheit zur Lüge in die Gesichter der Betroffenen, indem sie jeglichen Eingang verneinen, obwohl die Akte sichtbar auf dem Tisch liegt.
Möglichkeiten ergeben sich aber weitere, indem man die Anträge
1. gegen Unterschrift persönlich
2. fernschriftlich per Fax incl. postalischer Nachsendung als
3. Einschreiben mit Rückschein, oder
4. bei außergewöhnlicher Ignoranz —> über anderer Ämter, welche zur Weiterleitung verpflichtet sind und als Zeugen der Abgabe fungieren können.
Daher nicht vergessen, rechtzeitige Abgabe incl. Nachforschung des Einganges, erspart nach Ablauf der Fristen sinnlose Gerichtsverhandlungen.
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